Energiesteuerentlastung für eine dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnete Biogasanlage
Leitsatz
1. Die Erzeugung von Biogas ist keine Bodenbewirtschaftung und auch keine damit verbundene Tierhaltung im Sinne des § 57 Abs.
1 Satz 1 EnergieStG.
2. Transporte zum Zwecke der Erzeugung von Biogas sind nicht „üblich” im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG, weil die
Erzeugung von Biogas und damit die diesem Zweck dienenden Tätigkeiten im energiesteuerrechtlichen Sinne nicht zum land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehören.
3. Einem Landwirt steht die Energiesteuerentlastung für Gasöl nicht zu, das Lohnunternehmen beim Transport von Gülle anderer
Landwirte zur Annahmestation der seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Biogasanlage und der Gärreste
zurück zu den anderen Betrieben verbraucht haben.
Fundstelle(n): LAAAH-96123
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.03.2021 - 1 K 1004/20
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