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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1004/20

Gesetze: EnergieStG § 57 Abs. 1, EnergieStG § 57 Abs. 4 Nr. 1

Energiesteuerentlastung für eine dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnete Biogasanlage

Leitsatz

1. Die Erzeugung von Biogas ist keine Bodenbewirtschaftung und auch keine damit verbundene Tierhaltung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG.

2. Transporte zum Zwecke der Erzeugung von Biogas sind nicht „üblich” im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG, weil die Erzeugung von Biogas und damit die diesem Zweck dienenden Tätigkeiten im energiesteuerrechtlichen Sinne nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören.

3. Einem Landwirt steht die Energiesteuerentlastung für Gasöl nicht zu, das Lohnunternehmen beim Transport von Gülle anderer Landwirte zur Annahmestation der seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Biogasanlage und der Gärreste zurück zu den anderen Betrieben verbraucht haben.

Fundstelle(n):
LAAAH-96123

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.03.2021 - 1 K 1004/20

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