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Lohn und Gehalt | Prüfungsverfügung zur Überprüfung des Mindestlohns
Der Zoll darf mittels einer Prüfungsverfügung von einem ausländischen Arbeitgeber eine Liste der in Deutschland tätigen Arbeitnehmer anfordern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nach § 16 MiLoG nicht nachgekommen ist und mit der Prüfungsverfügung u. a. Informationen angefordert werden, die der Arbeitgeber ohnehin nach § 16 MiLoG hätte melden müssen.
Der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung steht nicht entgegen, dass der aufgegriffene Arbeitnehmer nur kurzfristig in Deutschland tätig gewesen sein könnte, etwa S. 1157bei der Durchfahrt durch Deutschland als Kabotagefahrer. Denn die Prüfungsverfügung dient zunächst der Ermittlung, welche Arbeitnehmer über welchen Zeitraum in Deutschland beschäftigt worden sind bzw. werden.
Der [i]Zoll griff Lkw eines lettischen Transportunternehmens auf Zoll griff im Juni 2016 einen Lkw de...