Online-Nachricht - Freitag, 03.12.2021

Umsatzsteuer | Leistungsbeschreibung nach § 14 UStG (BMF)

Mit wurde zu der Anforderung „handelsübliche Bezeichnung“ nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Das BMF äußert sich hierzu in einem aktuellen Schreiben (-a/19/10002 :001).

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass dies keine zusätzliche - verschärfende - Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt (Rn. 22). Vielmehr ist nach verschiedenen Verkehrskreisen - nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits - zu differenzieren (Rn. 32). Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung ist immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren, siehe hierzu auch unsere Online-Nachricht v. 9.1.2020. Bereits zuvor wurden in AdV-Verfahren mit und entsprechende Zweifel geäußert.

Das BMF führt u.a. aus:

  • Insgesamt muss die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung sowohl für umsatzsteuerliche Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. So muss auch ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung muss sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen.

  • „Handelsüblich“ ist eine Bezeichnung dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i. S. d. HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d. h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird.

  • In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln (vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 5 und 6 UStAE) nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (z. B. bloße Gattungsbezeichnung wie „T-Shirts“, „Bluse“ o. ä.) auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.

  • Der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren, dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen ().

Hinweis

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-96060