Umsatzsteuer | Besteuerung von Reiseleistungen (BMF)
§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von
Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im
Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar. Diese Nichtbeanstandungsregel gilt nun bis
zum
().
Hintergrund: Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es nicht beanstandet, wenn auf bis zum ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird ().
Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
FAAAH-96005