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Sachverständiger | Kostenerstattung für Hygienemaßnahmen
Die Kosten eines Sachverständigen für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen anlässlich einer Begutachtung während der COVID-19-Pandemie sind besondere Aufwendungen i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG. Liegt ein Einzelnachweis der Aufwendungen nicht vor, ist zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „notwendige besondere Kosten“ auf einen pauschalisierenden Ansatz zurückzugreifen.
Der Sachverständige hat vorliegend Anspruch auf Erstattung eines Betrags i. H. von 6,41 € für Hygieneaufwand als besondere Aufwendung. Für den Senat ist plausibel, dass sich der Umfang der Verwendung der Hygienemittel durch die pandemische Lage stark ausgeweitet hat und nicht dem normalen Maß entspricht. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind ausschließlich durch die COVID-19-Pandemie veranlasst und dienen speziell deren Ein...