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Steuerentstehung mit Leistungsausführung auch bei Ratenzahlungsvereinbarung
Die Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten führt zu einer Steuerentstehung grundsätzlich mit Leistungsausführung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Die Regelung führt bei Ratenzahlungsvereinbarungen dazu, dass der Unternehmer hinsichtlich der Umsatzsteuer in Vorleistung gehen muss. Inwiefern dies mit dem Unionsrecht bei Erbringung einmaliger Dienstleistungen gegen Ratenzahlung im Einklang steht, fragte der ( NWB YAAAH-54038) beim EuGH an. Dieser entschied nun mit Urteil v. - Rs. C-324/20 „X-Beteiligungsgesellschaft“ ( NWB VAAAH-95379) hierüber.
Im strittigen Sachverhalt erbrachte X im Jahr 2012 eine Vermittlungsleistung an die T-GmbH über den Verkauf eines Grundstücks. X und die T-GmbH vereinbarten, dass das hierfür anfallende Honorar ab dem Jahr 2013 in fünf gleichen jährlichen Raten zu zahlen sei.
Da die Vermittlungsleistung im Jahr 2012 bereits erbracht wurde, setzte das Finanzamt Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt fest. Die hiergegen erhobene Klage beim Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzgericht ging mit Ausnahme der ersten Rate von einer Uneinbringlichkeit nach §...