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Die Umsetzung der Kryptowertetransferverordnung
Die Notwendigkeit der Erarbeitung der Kryptowertetransferverordnung ist BMF-seitig zum einen auf das stetig steigende Interesse an Kryptowerten und -transfers in der Gesellschaft und die damit einhergehende zunehmende Menge an investiertem Kapital zurückzuführen. Zum anderen wird vermutet, dass Kryptowertetransfers eine Rolle bei der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche spielen könnten - dem soll durch die verstärkte Sorgfaltspflichten begegnet werden. Zentrales Element ist die analoge Anwendung der Regelungen der Geldtransferverordnung, die vor allem für Verpflichtete i. S. des § 2 Nr. 1 KryptoWTransferV eine Erhebung, Speicherung und Verifizierung der Informationen bezogen auf den Auftraggeber und/oder den Begünstigten zum Gegenstand haben, so dass eine Rückverfolgung möglich wird und sich die Transparenz bei Kryptowertetransfers verbessert.
I. KryptoWTransferV – Etablierung verstärkter Sorgfaltspflichten
Mit Inkrafttreten der Kryptowertetransferverordnung am ergeben sich für Verpflichtete i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWG umfangreiche Sorgfaltspflichten, sofern diese einen Transfer von Kryptowerten durchführen. Krypto...