1. Der Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft in unmittelbarer Anwendung des Art 45 AEUV kommt nicht in Betracht, wenn eine Frau, die ihre Arbeitstätigkeit im Spätstadium der Schwangerschaft aufgegeben hat, erst rund zweieinhalb Jahre nach der Geburt wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl ("Saint Prix") = ZESAR 2015, 30.
2. Auch unter Berücksichtigung des in Art 18 Abs 1 AEUV statuierten Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) iVm § 11 Abs 1 S 11 FreizügG/EU (in der bis zum geltenden Fassung; jetzt: § 11 Abs 14 S 1 FreizügG/EU; juris: FreizügG/EU 2004) dem sorgeberechtigten Elternteil eines - wegen der Begleitung des anderen Elternteils nach § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU iVm § 3 Abs 1 FreizügG/EU seinerseits freizügigkeitsberechtigten - minderjährigen Unionsbürgers kein Aufenthaltsrecht vermitteln. Vielmehr findet § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG - gemäß seinem Wortlaut - nur auf den Elternteil eines (minderjährigen) Deutschen Anwendung.
3. Die Schutzwirkungen, die aufgrund von Art 6 Abs 1 und Abs 2 GG von der familiären Bindung einer Ausländerin zu ihrem Kind und ihrem Lebensgefährten ausgehen, sind zwar bei der Auslegung der Normen des AufenthG zu berücksichtigen, erlauben es dem Senat aber nicht, sich über einzelne Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften hinwegzusetzen.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.06.2021 - L 34 AS 850/17
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