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StuB Nr. 23 vom Seite 920

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

Anmerkungen zum

StB Simon Moorkamp

Mit dem hat die Finanzverwaltung die erst jüngst geschaffenen Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen weiter konkretisiert und erste Zweifelsfragen beantwortet. Danach können Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung i. H. von insgesamt bis zu 10,0 kWp unter bestimmten Voraussetzungen unterstellen, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. In diesem Fall handelt es sich dann um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei.

Kernfragen
  • Welche Folgen ergeben sich aus der Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung für kleine Photovoltaikanlagen (sog. Liebhabereiwahlrecht)?

  • Wann liegen kleine Photovoltaikanlagen vor und welche weiteren Voraussetzungen sind zu erfüllen?

  • Können sich aus dem Antrag auch Auswirkungen auf bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume ergeben und hat die die Ausübung des Liebhabereiwahlrechts auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer?

I. Einführung

[i]Martz, Fotovoltaik-Anlage, Grundlagen, NWB ZAAAE-28828 Gragert, Kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare BHKW – Update zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht, NWB 45/2021 S. 3312, NWB TAAAH-94065 Wer mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugt und diesen zumindest teilweise entgeltlich in das öffentliche Stromnetz einspeist, erzielt grds. einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eines der Tatbestandmerkmale eines Gewerbebetriebs i. S. des § 15 EStG ist die Gewinnerzielungsabsicht. Gerade mit kleinen Photovoltaikanlagen auf privaten Wohndächern lassen sich aufgrund der stetig fallenden Einspeisevergütungen nach dem EEG jedoch nur kleine Gewinne oder gar Verluste erwirtschaften.

So generiert bspw. eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 8 kWp ca. 8.000 kWh (8 kWp • 1.000 kWh/kWp) Stromertrag pro Jahr. Bei einer Inbetriebnahme im Juli 2021 betrug die garantierte Einspeisevergütung nach dem EEG noch 7,69 ct/kWh. Eine solche Anlage würde also bei einer Volleinspeisung des Stroms ca. 615,00 € an Einspeisevergütungen erhalten. Unter Berücksichtigung von Abschreibungen, Wartungen, Versicherungsprämien und ggf. Steuerberatungskosten ist zweifellos ersichtlich, dass sich hiermit nur sehr geringe jährliche Gewinne oder gar Verluste erwirtschaften lassen. Die Rentabilität einer solchen Photovoltaikanlage ergibt sich daher aus einem möglichst hohen Selbstverbrauch. Dieser selbstverbrauchte Strom ist dabei als Sachentnahme gewinnerhöhend mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen.

Bei kleinen Photovoltaikanlagen entsteht somit ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand, ohne dass diese zu nennenswerten steuerpflichtigen Einnahmen führen. Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung bereits im Juni 2021 mittels BMF-Schreiben eine erfreuliche Vereinfachungsregelung (sog. Liebhabereiwahlrecht) geschaffen. Mit dem hier besprochenen , welches das vorgenannte Schreiben ersetzt, hat die Finanzverwaltung diese Vereinfachungsregelung weiter konkretisiert und erste Zweifelsfragen beseitigt.

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