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BGH Beschluss v. - XI ZR 599/20

Grundpfandrechtlich besicherter Immobiliardarlehensvertrag: Einschlägigkeit der Rechtsprechung zur Verbraucherkredit-Richtlinie

Gesetze: Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2008, Art 2 Abs 2 Buchst c EGRL 48/2008

Instanzenzug: OLG Celle Az: 3 U 31/20vorgehend LG Lüneburg Az: 10 O 218/19

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom (XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f.) und vom (XI ZR 581/18, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom (1 BvR 1550/20) nicht zur Entscheidung angenommen. Da es hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag über 100.000 € geht, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (Senatsbeschluss vom - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 17; , WM 2020, 688 Rn. 25 - Kreissparkasse Saarlouis), ist aus den in den Senatsbeschlüssen vom (aaO) und vom (aaO) genannten Gründen für den vorliegenden Fall auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (C-33/20 u.a., juris - Volkswagen Bank u.a.) nicht einschlägig.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.
Ellenberger     
        
Grüneberg     
        
Matthias
        
Derstadt     
        
Schild von Spannenberg     
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:140921BXIZR599.20.0

Fundstelle(n):
SAAAH-95328