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Anhangangaben im Verbindlichkeitenspiegel
Schwerpunkte der WPK bei der präventiven Berufsaufsicht 2021 – Teil 3
[i]Philipps, Anhangangaben zu Altersversorgungsverpflichtungen, BBK 21/2021 S. 1021 NWB RAAAH-93273; Anhangangaben zu Haftungsverhältnissen, BBK 22/2021 S. 1083 NWB LAAAH-94422 Den Abschluss der dreiteiligen Reihe zu den Schwerpunkten der Wirtschaftsprüferkammer bei ihrer diesjährigen Abschlussdurchsicht bildet der Verbindlichkeitenspiegel. Nach § 268 Abs. 5 Satz 1 sowie § 285 Nr. 1 und Nr. 2 HGB sind zu jedem Posten der Verbindlichkeiten bestimmte Angaben zu machen. In der Bilanzierungspraxis ist dafür ein Verbindlichkeitenspiegel üblich. Für seine Gestaltung enthält das HGB keine Vorgabe; in der Praxis existieren daher zahlreiche Varianten. Der Beitrag erläutert die gesetzlichen Anforderungen an den Verbindlichkeitenspiegel und stellt gesetzeskonforme Umsetzungsbeispiele aus der Rechnungslegungspraxis vor.
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I. Aspekte im Fokus der WPK beim Verbindlichkeitenspiegel
[i]Prüfungsschwerpunkte beim VerbindlichkeitenspiegelNach Mitteilung der WPK über die Schwerpunkte in ihrer präventiven Berufsaufsicht für das Jahr 2021 wird in Bezug auf die Angaben im Verbindlichkeitenspiegel der Fokus besonders auf die folgenden Aspekte gelegt:
Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr und von mehr als fünf Jahren bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten sowie
Gesamtbetrag und Aufgliederung der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.
II. Gesetzlich normierte Angabe- und Informationsanforderungen
[i]Gesetzliche AngabepflichtenGesetzlich normierte Angabe- und Informationsanforderungen für einen Verbindlichkeitenspiegel sind vor allem in den §§ 268 Abs. 5 Satz 1, 285 Nr. 1 und Nr. 2 HGB formuliert (für die Konzernrechnungslegung i. V. mit § 298 Abs. 1 HGB sowie § 314 Abs. 1 S. 1131Nr. 1 HGB). Damit auch diese Angabe- und Informationsanforderungen hier unmittelbar präsent sind, wird nachfolgend ihr Wortlaut wiedergegeben:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. | ||
Ferner sind im Anhang anzugeben: | ||
1. | Zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
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2. | die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema; |
Unternehmen [i]Erleichterungen für Kleinunternehmen mit der Größenklasse „klein“ (§ 267 Abs. 1 HGB) brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 2 HGB nicht zu machen (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
III. Konkretisierende Erläuterungen zu § 285 Nr. 1 HGB
1. Restlaufzeit > 5 Jahre (§ 285 Nr. 1 Buchst. a HGB)
[i]Eggert, Bearbeitung und Plausibilisierung von Verbindlichkeiten, BBK 7/2020 S. 332 NWB NAAAH-45230 Zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten müssen nach § 285 Nr. 1 Buchst. a HGB der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und nach § 285 Nr. 1 Buchst. b HGB der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten, im Anhang angegeben werden.
Diese Angaben tragen zum besseren Einblick in die Vermögens- und Finanzlage bei (Liquiditätsabfluss in langer Frist und mögliche Vermögensbelastungen im Fall von Rückzahlungsstörungen). Sie beziehen sich auf „in der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten.“ Das sind alle in der Bilanz gem. § 266 Abs. 3 C. HGB ausgewiesenen Verbindlichkeiten (bei mittelgroßen und großen Anwendern der §§ 264 ff. HGB weiter aufgegliedert in die Posten Nr. 1 bis Nr. 8; § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB), einschließlich erhaltener Anzahlungen. Rückstellungen und Haftungsverhältnisse gehören nicht dazu.
[i]Ermittlung der RestlaufzeitDie Restlaufzeit des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten ermittelt sich als Zeitraum zwischen dem betrachteten Bilanzstichtag und ihrem jeweiligen Fälligkeitstermin; dies entspricht der aus Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlichen Tilgungsdauer. Der Fälligkeitstermin einer Verbindlichkeit kann (vertraglich) vereinbart oder gesetzlich festgelegt sein. Bei späterer Abweichung von ursprünglichen Vereinbarungen sind zur Bestimmung der Restlaufzeit jeweils die dann bestehenden Verhältnisse maßgebend, etwa bei vorzeitiger Tilgung oder nachträglicher Prolongation einer Verbindlichkeit. Ist der Fälligkeitszeitpunkt einer Verbindlichkeit unbestimmt, gebietet das Vorsichtsprinzip, bei der Ermittlung der Restlaufzeit eher auf einen kürzeren Zeitpunkt abzustellen. S. 1132
Im [i]Sonderfall Ratenzahlung Fall von Ratenzahlungen fällt jeweils der Teil der Verbindlichkeit unter die Angabe nach § 285 Nr. 1 Buchst. a HGB, der nach Ablauf von fünf Jahren zu tilgen ist.