Tenor der Entscheidung maßgeblich
BFH: Keine Erbschaftsteuerpause für Übertragungen von Privatvermögen in 2016!
Der bestätigt, dass Erbfälle ab dem uneingeschränkt der Erbschaftsbesteuerung unterliegen. Die Entscheidung erging zur unentgeltlichen Übertragung von Privatvermögen und beansprucht auch nur hierfür Geltung. Doch fügt sich das Urteil in einen übergeordneten Zusammenhang ein mit dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg v. (anhängig beim BFH unter II R 17/21; vgl. auch Bäuml, NWB 43/2021 S. 3153 [Gast-Editorial]) zur Übertragung von Betriebsvermögen zwischen dem und dem .
In der konkreten Fragestellung galt es für den BFH zu entscheiden, wie die Anordnung des 1 , das in Teilen als verfassungswidrig erkannte ErbStG bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter anzuwenden und diesen zur Neuregelung bis zum zu verpflichten, zu verstehen ist. Im Urteilssachverhalt trat der Erbfall – ausschließlich Privatvermögen – am ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des ErbStG noch nicht abgeschlossen.
Laut BFH hat das BVerfG festgelegt, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar sei. Lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers zur (verfassungskonformen) Neuregelung sei bis zum befristet. Mit der Mehrheit im Schrifttum hat der BFH nun entschieden, dass aufgrund dieser Tenorierung der Karlsruher Richter die verfassungswidrigen Regelungen unabhängig vom Fristlauf für den Gesetzgeber bis zu der tatsächlichen Neuregelung am anwendbar waren.
Hinzu kommt, dass das BVerfG nur die für Betriebsvermögen geltenden Regelungen der §§ 13a, 13b ErbStG a.F. i. V. mit § 19 Abs. 1 ErbStG als mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar betrachtet hatte. Die Regelungen des ErbStG waren laut BFH daher im Hinblick auf den Erwerb von Privatvermögen sowie den Steuertarif über den hinaus anwendbar, ohne durch die spätere rückwirkende Regelung des ErbStAnpG 2016 ersetzt zu werden. Folgerichtig nicht entschieden hat der BFH, ob das BVerfG nur die o. g. Regelungen zum Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklären wollte und die Tarifnorm des § 19 Abs. 1 ErbStG für den Übergang von Privatvermögen schon deshalb auch über den hinaus weiter anwendbar ist oder ob das BVerfG sehr viel weitreichender aufgrund der Tatsache, dass § 19 Abs. 1 ErbStG als sog. Klammervorschrift auch auf den Erwerb von Privatvermögen Anwendung findet, zusätzlich die übrigen – auf den Erwerb von Privatvermögen anwendbaren – Bestimmungen des ErbStG für verfassungswidrig erklärt hat. Letzteres dürfte wohl unwahrscheinlich sein.
Diese weitreichende Frage steht also noch zur Entscheidung an. Vielleicht nutzt der BFH mit dem zum Betriebsvermögen anhängigen Verfahren II R 17/21 die Chance, sie zu beantworten bzw. die zahlreichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegende Neuregelung des ErbStAnpG 2016 endlich dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.
Swen Bäuml
Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 3425
DAAAH-95239