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Kein Vorteilsausgleich bei Haftung für zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer
Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem AdV-Verfahren darüber entschieden, ob derjenige, der eine Steuerhinterziehung begeht, weil er aus Scheinrechnungen zu Unrecht Vorsteuer geltend macht, sich im Haftungsverfahren gem. § 71 AO darauf berufen kann, dass der Zahlungsempfänger seinerseits die Umsatzsteuer ans FA abgeführt hat, dem Fiskus im Ergebnis damit gar kein Schaden entstanden sei. Insofern ging es auch um die Frage, inwiefern der Haftung die Rechtsprechung des EuGH entgegensteht, wonach eine Sanktionierung ggf. ausgeschlossen sein soll, wenn de facto kein Steuerschaden eingetreten ist (, EN.SA., vgl. Mann, USt direkt digital 12/2019 S. 16).
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die Haftung nach § 71 AO hat zwar Schadensersatzcharakter, sie ist aber keine zivilrechtliche Haftungsvorschrift, so dass kein Vorteilausgleich derart greift, dass bei Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer aus Scheinrechnungen eine Kompensation vorzunehmen ist, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer seinerseits ans FA abgeführt hat.
2. Der Haftung nach § 71 AO steht in diesen Fällen auch nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen, da der EuGH den Vorsteuerabzug aus Scheinre...