Online-Nachricht - Freitag, 19.11.2021

Gesetzgebung | Bundesrat stimmt neuem Infektionsschutzgesetz zu

Einstimmig hat der Bundesrat am Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag einen Tag zuvor verabschiedet hatte (s. hierzu BR-Drucks. 803/21). Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im BGBl. in Kraft treten. Das Gesetz sieht u.a. eine sog. 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie im öffentlichen Nah- und Fernverkehr vor.

Bundesweiter Katalog als Rechtsgrundlage für Einschränkungen

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten - auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt - dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 19.11.2021) und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Soziale und wirtschaftliche Abfederung

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Strafen für gefälschte Dokumente

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum .

Quelle: Bundesrat KOMPAKT, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-95157