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NWB Nr. 47 vom Seite 3470

Krisenfrüherkennung und Haftung nach StaRUG in der Beratungspraxis

Beachtung der neuen gesetzlichen Regelungen und Auswirkungen der Corona-Krise

Dr. Wolfgang Leibner, Raik Brete und Beatrice Koobs

Die neue Regelung des § 102 StaRUG, die Grundlage der Haftung des steuerlichen Beraters bei der Jahresabschlusserstellung ist, wird zum Teil (nur) als Klarstellung hinsichtlich der Pflichten des steuerlichen Beraters und der Entscheidung des IX. Zivilsenats des , NWB JAAAG-37973) verstanden. Ob die Vorschrift tatsächlich keine zusätzliche Änderung der Haftungssituation zur Folge hat und welche konkreten Handlungsempfehlungen steuerlichen Beratern mit Blick auf § 102 StaRUG gegeben werden können, ist Gegenstand des folgenden Beitrags. Dabei wird zur Ergänzung und zum besseren Verständnis auch die in § 1 StaRUG statuierte Pflicht für Geschäftsführer zur Einrichtung eines Krisenfrühwarnsystems in den Blick genommen. Besonderheiten, die der Corona-Krise geschuldet sind, runden den Beitrag ab.

I. Die BGH-Rechtsprechung zu Warn- und Hinweispflichten des Steuerberaters – ein kurzer Rückblick

[i]Einbeziehung von GF und Gesellschafter in den Schutzbereich des MandatsDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Warn- und Hinweispflichten des Steuerberaters nimmt ihren Ausgang mit einer Entscheidung vom (IX ZR 193/10, NWB UAAAD-96492), in der der IX. Senat erstmals die Einbeziehung des Geschäftsführers in den Steuerberatungsvert...

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