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Nacherklärte Kapitaleinkünfte als neue Tatsachen im Rahmen einer Günstigerprüfung
BFH-Rechtsprechung zur Änderungsmöglichkeit von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden
[i]Egner/Gries in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 6. Aufl. 2021, § 32d Rz. 26 ff., NWB UAAAH-64533 Die Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sollte als positiver Nebeneffekt auch zu einer Vereinfachung für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung führen. Die abgeltende Besteuerung erfolgt bereits außerhalb der Veranlagung in der Regel durch Steuereinbehalt von der Bank, das Finanzamt braucht die Kapitaleinkünfte somit nicht zu überprüfen. Der Steuerpflichtige spart sich das Ausfüllen der Anlage KAP, und alle seine Kapitaleinkünfte werden mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zuzüglich Zuschlagsteuern besteuert, was aufgrund des progressiven Steuersatzes in vielen Fällen auch günstiger ist. So viel zum Wunschdenken. Nicht umsonst hat das BMF-Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer aktuell insgesamt 325 Randziffern und wird laufend aktualisiert und ergänzt ( BStBl 2016 I S. 85). Ein derart langes und ausführliches BMF-Schreiben trifft man nicht häufig an, zeigt dies doch die Komplexität des Systems der Abgeltungsteuer. Der nachfolgende Beitrag behandelt den Themenbereich der Günstigerprüfung, im Speziellen die Berücksichtigung von nacherklärten Kapitaleinkünften und Änderungsmöglichkeiten nach § 173 AO von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden. Hierzu hat der (NWB NAAAH-83618) entschieden, dass bei nacherklärten Kapitaleinkünften die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids regelmäßig nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich im Rahmen der Günstigerprüfung eine Steuererstattung ergibt und den Steuerpflichtigen am Bekanntwerden der neuen Tatsachen ein grobes Verschulden gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO trifft.
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I. Hintergrund
[i]Ronig, Abgeltungsteuer, Grundlagen, NWB MAAAE-27762 Seit dem VZ 2009 unterliegen die Kapitalerträge, sofern sie nicht unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 EStG tariflich zu besteuern sind, der sog. Abgeltungsbesteuerung. Für diese Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen und für die ein Steuerabzug vorgenommen wurde, besteht keine Erklärungspflicht in der Einkommensteuerveranlagung mehr. Soweit keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde, sind die Kapitalerträge nach § 32d Abs. 3 EStG zwingend im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben (beispielsweise bei Darlehen zwischen Privatpersonen und/oder Unternehmen oder ausländischen Kapitalerträgen, bei denen keiner der Beteiligten zum Kapitalertragsteuereinbehalt verpflichtet ist). Dem Steuerpflichtigen steht nach § 32 Abs. 4 EStG die Möglichkeit offen, im Rahmen der Veranlagung insbesondere in den Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, eines S. 3445Verlustvortrags nach § 20 Abs. 6 EStG und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern eine Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grunde oder der Höhe nach zu beantragen.
[i]Günstigerprüfung bei niedrigem persönlichen SteuersatzSoweit die Abgeltungsteuer zu einer höheren Steuer als im Rahmen der tariflichen Veranlagung führen würde, können Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt oder deren Grenzsteuersatz weniger als 25 % beträgt, gem. § 32d Abs. 6 EStG einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen.