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Umsatzsteuerliche Deklaration im OSS-Verfahren des BZSt
Grenzüberschreitende VAT-Compliance nach EU-Verfahrensreform
Das One-Stop-Shop-(OSS)-Verfahren des BZSt ist durch die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in aller Munde und praktisch bereits grundlegend ab dem nach § 18i und § 18j UStG n. F. anzuwenden. Es gilt als besonderes Besteuerungsverfahren gerade für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle sowie für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im EU-Mitgliedstaat des Verbrauchs, ansässige Unternehmer sowie für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und deren begünstigt erbrachte sonstige Leistungen. Als Nachfolgeregelung des bisher in § 18h UStG geregelten sog. Mini-One-Stop-Shop-(MOSS)-Verfahrens führt es zu einer grundlegenden Reformierung der grenzüberschreitenden VAT-Compliance, gerade für Fernverkäufe im E-Commerce sowie sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienste und für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (sog. RFTE-Leistungen). Welche praktischen Besonderheiten sich gerade für Fernverkäufe im E-Commerce und deren neuartige Fulfillment-Strukturen sowie Drop-Shipping & Co. ergeben, ist aus indikativem Blickwinkel zu betrachten.
Das sog. OSS-Verfahren ist als Nachfolger des MOSS-Verfahrens nach § 18i und § 18j UStG n. F. grds. ab dem auf Antrag beim BZSt anzuwenden. Hierbei gilt zukünftig eine einheitliche Umsatzschwelle von 10.000 € p. a., wodurch nationale Einzelschwellen insgesamt entfallen.
Dieses Verfahren gilt vorwiegend für grenzüberschreitende B2C-Umsätze, insbesondere für Fernverkäufe nach § 3c UStG sowie sog. RFTE-Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG.
Praktische Schwierigkeiten ergeben sich gerade bei neuartigen E-Commerce-Handelswegen über grenzüberschreitende „Fulfillment-Strukturen“, z. B. Amazon-FBA, Pan-EU, CEE, bzw. Drop-Shipping-Modelle.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
S. 907