Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG
Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 i. V. mit § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i. d. F. des JStG 2010 aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i. d. F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 steht dem nicht entgegen.
(1) Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu S. 911berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrück...