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Insolvenzrecht | Kommanditgesellschaft: Haftung gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft (BGH)
Gemäß § 93 InsO können während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit Ansprüche gegen die persönlich haftenden Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Gesellschaft nur durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Diese Regelung verhindert einen Wettlauf unter den Gläubigern der insolventen Gesellschaft und stellt deren gleichmäßige Befriedigung sicher. Doch wie ist die Lage zu beurteilen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter, der den Haftungsanspruch nicht befriedigen kann, seinerseits eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist und persönlich haftende Gesellschafter hat? Ist der Insolvenzverwalter der Untergesellschaft bei der Konstellation der „doppelstöckigen Haftung“ berechtigt, die persönlich haftenden Gesellschafter der O...