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NWB Sanieren Nr. 10 vom Seite 296

Krisenfrüherkennung für Unternehmen nach § 1 StaRUG

Beratungsmöglichkeiten für Steuerberater

Prof. Dr. Kristian Giesen

Unternehmenskrisen enden häufig in der Insolvenz. Die Betriebswirtschaftslehre hat das Phänomen Unternehmenskrisen in den letzten Jahrzehnten stark fokussiert und entdeckt, dass diese typischerweise in mehreren Phasen verlaufen und schon in einer frühen Phase hätten erkannt werden können. Hierdurch hätte die Geschäftsführung häufig noch reagieren und die Insolvenz möglicherweise verhindern können. Die Gesetzgebung hat daher zum mit § 1 StaRUG die Forderung an die Geschäftsführung konkretisiert, dass alle Kapitalgesellschaften ein Krisenfrüherkennungssystem implementieren müssen. Es existieren diverse Möglichkeiten der Krisenfrüherkennung, welche in diesem Beitrag vorgestellt werden; die Ausgestaltung muss an das jeweilige Unternehmen angepasst werden.

Kernaussagen
  • Seit dem sind alle Kapitalgesellschaften nach § 1 StaRUG dazu verpflichtet, ein Krisenfrühwarnsystem zu implementieren.

  • Für die Geschäftsleitung von Personengesellschaften ist die Krisenfrüherkennung mindestens genauso wichtig wie für Kapitalgesellschaften: durch Krisen hervorgerufene Verluste schlagen direkt auf das Vermögen der Eigentümer durch.

  • Viele Unternehmen sind sich dieser Pflicht nicht bewusst und viele weitere sind m...

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