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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 2 AL 49/14

Gesetze: § 56 Abs 1 SGB 3 vom ; § 67 Abs 1 Nr 3 SGB 3 vom ; § 67 Abs 5 S 2 SGB 3 vom ; § 1610 Abs 2 BGB

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 3. September 2012 bis 28. Februar 2014 (18 Monate). Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere, ob das Elterneinkommen bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe anzurechnen ist.

Fundstelle(n):
IAAAH-94757

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 08.10.2021 - L 2 AL 49/14

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