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Track 07-08 | Bilanzierung: Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lasse sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung von RAP auf wesentliche Fälle entnehmen. Liegen die Voraussetzungen vor, muss daher ein RAP gebildet werden, unabhängig von der Höhe des abzugrenzenden Betrags.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung von RAP auf wesentliche Fälle entnehmen. – So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zusammenfassen.
Anders als noch in einem Kostenbeschluss aus 2010 lehnt der X. Senat des BFH nunmehr ein Wahlrecht für die Bildung eines RAP bei Beträgen unterhalb der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab. Liegen die Voraussetzungen vor, muss ein RAP gebildet werden, unabhängig von der Höhe des abzugrenzenden Betrags. Die Bilanzierungspflicht wird nicht durch den Wesentlichkeitsgrundsatz oder den Verhältn...