Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3700 BStBl 2021 I S. 1837

Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem

Die mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) [1] geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem entsteht. Infolge der Änderungen in den §§ 5, 10, 13a, 13b, 14, 30, 31 und 35 ErbStG ergehen nachstehende Regelungen:

1. Zu § 5 Absatz 1 ErbStG

Nach § 5 Absatz 1 ErbStG gilt im Fall des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners der Betrag nicht als Erwerb von Todes wegen, den der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner als Zugewinnausgleich nach § 1371 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hätte geltend machen können (fiktive Ausgleichsforderung), wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde.

Der fiktive Zugewinn und die daraus zu errechnende fiktive Ausgleichsforderung werden nach den bürgerlich-rechtlich maßgebenden Verkehrswerten des Anfangs- und des Endvermögens des Erblassers und des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners ermittelt, und zwar unabhängig davon, ob für das maßgebende Endvermögen, zu dem auch das im Nachlass vorhandene Vermögen gehört, Steuerbefreiungen gewährt werden.

Neu geregelt wurde:

Da die erbschaftsteuerrechtlich maßgebende Bemessungsgrundlage des erworbenen Nachlassvermögens wegen Steuerbefreiungen in erheblichem Umfang gemindert sein kann, wird durch den neuen Satz 6 in § 5 Absatz 1 ErbStG auch die fiktive Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners gemindert. Die Minderung wird nach der folgenden Formel berechnet:

Dabei sind:


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Bstfr =
Betrag, der nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG gilt,
AF fik =
fiktive Ausgleichsforderung,
EV =
Endvermögen des Erblassers,
EVstfr =
der von der Steuer befreite Teil des Endvermögens des Erblassers.

Hierfür wird der um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderte Steuerwert des Endvermögens des Erblassers ins Verhältnis zum ungeminderten Steuerwert des Endvermögens gesetzt und mit der sich nach § 1371 Absatz 2 BGB ergebenden fiktiven Ausgleichsforderung multipliziert. Zu berücksichtigen sind dabei ausschließlich die auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfallenden Steuerbefreiungen. Soweit daneben von anderen Erwerbern Steuerbefreiungen in Anspruch genommen werden, bleiben diese bei der Berechnung nach § 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG unberücksichtigt. Die Begrenzung der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 Satz 5 ErbStG ist bei der Berechnung nach § 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG zu berücksichtigen.

Wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die auf begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG entfallende Steuer nach § 28a Absatz 1 ErbStG erlassen, so wird die Ausgleichsforderung nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG gemindert.

Beispiel 1:

Die Eheleute lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann (Erblasser) starb am , seine Ehefrau ist Alleinerbin. Der Nachlass besteht aus Kapitalvermögen mit einem Wert von 900 000 EUR sowie dem gemeinsam mit der Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus (Steuerwert = Verkehrswert 600 000 EUR). Der Grundbesitz befand sich im Alleineigentum des Erblassers. Ein im Zusammenhang mit der Anschaffung des Grundstücks aufgenommener Kredit valutierte am Tag des Todes des Erblassers noch mit 200 000 EUR. Aufgrund des Todes des Erblassers erhält die Ehefrau eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Kapitalwert 300 000 EUR).

Die Ehefrau erzielte während der Ehe einen Zugewinn von 200 000 EUR. Der Zugewinn des Erblassers beträgt 1 200 000 EUR.

Lösung:

Für den Erwerb durch die Ehefrau ergibt sich nach Steuerwerten folgender Vermögensanfall:


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Kapitalvermögen
900 000 EUR
Grundstück
+ 600 000 EUR

Steuerbefreiung für das Einfamilienhaus


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./. 600 000 EUR
Vermögensanfall vor Schuldenabzug
900 000 EUR

Kürzung des Schuldenabzugs (Schulden nach § 10 Absatz 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Gegenständen stehen):


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Schuld im Zusammenhang mit dem Familienheim
200 000 EUR

Davon abziehbar:

(Schuld x Wert des Gegenstands nach Abzug der Steuerbefreiung: Wert des Gegenstands vor Abzug der Steuerbefreiung)


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200 000 EUR x 0 EUR: 600 000 EUR =
0 EUR ./. 0 EUR

Bereicherung der Ehefrau:


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Vermögensanfall nach Schuldenabzug
900 000 EUR

Pauschbetrag für Erbfallkosten


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./. 10 300 EUR
Bereicherung der Ehefrau
889 700 EUR

Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ErbStG):


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Zugewinn des Erblassers
1 200 000 EUR
Zugewinn der Ehefrau
./. 200 000 EUR
Positiver Unterschiedsbetrag
1 000 000 EUR

Fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau:


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1/2 x 1 000 000 EUR =
500 000 EUR

Neue Regelung - Minderung der fiktiven Ausgleichsforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG):

Die fiktive Ausgleichsforderung ist unter Berücksichtigung der der Ehefrau zu gewährenden Steuerbefreiungen zu mindern.

Der Wert des Endvermögens des Erblassers beträgt:


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Kapitalvermögen
900 000 EUR
Grundstück
+ 600 000 EUR
Schuld im Zusammenhang mit dem Familienheim
./. 200 000 EUR
Endvermögen
1 300 000 EUR

Der um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderte Wert des

Endvermögens beträgt:


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Endvermögen
1 300 000 EUR
Steuerbefreiung Familienheim
./. 600 000 EUR

Nicht abziehbare Schuld im Zusammenhang


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mit dem Familienheim
+ 200 000 EUR
Geminderter Wert des Endvermögens
900 000 EUR

Die geminderte fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt:


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500 000 EUR x 900 000 EUR: 1 300 000 EUR =
346 154 EUR

Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs durch die Ehefrau:


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Bereicherung
889 700 EUR
Geminderte fiktive Ausgleichforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG)
./. 346 154 EUR
Persönlicher Freibetrag der Ehefrau (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG)
./. 500 000 EUR
Versorgungsfreibetrag der Ehefrau (§ 17 Absatz 1 Satz 1 ErbStG)
256 000 EUR
Kürzung um Witwenrente (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ErbStG)
./ 256 000 EUR
0 EUR
./ 0 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb durch die Ehefrau (abgerundet nach § 10 Absatz 1 Satz 6 ErbStG)
43 500 EUR

Die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt nicht der Besteuerung (siehe R E 3.5 Absatz 1 ErbStR). Sie mindert den Versorgungsfreibetrag (§ 17 Absatz 1 ErbStG) der Ehefrau.

Beispiel 2:

Die Eheleute lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann (Erblasser) ist verstorben, sein Sohn ist Alleinerbe. Die Ehefrau des Erblassers erhält als Vermächtnis Kapitalvermögen (500 000 EUR) und ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück des Ehemanns (600 000 EUR). Das Einfamilienhaus wurde von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt und wird nach dem Tod des Ehemanns weiterhin von der Ehefrau bewohnt. Den Pflichtteil macht die Ehefrau nicht geltend. Darüber hinaus hatte der Erblasser Betriebsvermögen (900 000 EUR). Der Pauschbetrag für Erbfallkosten wird in voller Höhe beim Alleinerben berücksichtigt.

Das Anfangsvermögen beider Eheleute betrug 0 EUR. Die Steuerwerte der Vermögensgegenstände des Nachlasses des Erblassers entsprechen den Verkehrswerten.


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Erblasser
Ehefrau
Endvermögen
Kapitalvermögen
500 000 EUR
840 000 EUR
Grundstück
+ 600 000 EUR
Betriebsvermögen
+ 900 000 EUR
Summe
2 000 000 EUR
840 000 EUR

Die Ehefrau erzielte während der Ehe einen Zugewinn von 840 000 EUR. Der Zugewinn des Erblassers beträgt 2 000 000 EUR.

Lösung:

Für den Erwerb durch die Ehefrau ergibt sich folgender Vermögensanfall:


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Kapitalvermögen
500 000 EUR
Grundstück
+ 600 000 EUR

Steuerbefreiung für das Einfamilienhaus


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./ 600 000 EUR
Vermögensanfall
500 000 EUR

Der Vermögensanfall entspricht der Bereicherung der Ehefrau.

Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ErbStG):


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Zugewinn des Erblassers
2 000 000 EUR
Zugewinn der Ehefrau
./ 840 000 EUR
Positiver Unterschiedsbetrag
1 160 000 EUR

Fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau


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1/2 x 1 160 000 EUR =
580 000 EUR

Neue Regelung - Minderung der fiktiven Ausgleichsforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 6 FrbStG):

Für die Minderung der fiktiven Ausgleichsforderung sind allein die beim überlebenden Ehegatten anzuwendenden Steuerbefreiungen maßgebend. Auch hei der Verhältnisrechnung ist das Fndvermögen des verstorbenen Ehegatten nur um die dem überlebenden Ehegatten zu gewährenden Steuerbefreiungen zu kürzen. Ob im vorliegenden Beispielfall dem Sohn als Alleinerben ebenfalls Steuerbefreiungen - etwa hier für das Betriebsvermögen - zustehen, ist unbeachtlich.

Der Wert des Endvermögens des Erblassers beträgt:


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Kapitalvermögen
500 000 EUR
Grundstück
+ 600 000 EUR
Betriebsvermögen
+ 900 000 EUR
Endvermögen
2 000 000 EUR

Der um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderte Wert des Endvermögens beträgt:


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Endvermögen
2 000 000 EUR
Steuerbefreiung Familienheim
./ 600 000 EUR
Geminderter Wert des Fndvermögens
1 400 000 EUR

Die geminderte fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt:


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580 000 EUR x 1 400 000 EUR: 2 000 000 EUR =
406 000 EUR


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Bereicherung der Ehefrau
500 000 EUR
Geminderte fiktive Ausgleichsforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG)
./ 406 000 EUR
Bereicherung nach Anwendung des § 5 Absatz 1 ErbStG
94000 EUR

Wird eine Steuerbefreiung rückwirkend gemindert oder entfällt sie, z. B. für denkmalgeschützte Erwerbsgegenstände, für Familienheime oder für begünstigtes Unternehmensvermögen (§§ 13a bis 13c ErbStG), so ist die Steuerfestsetzung zu ändern und dabei auch die von der Bereicherung abzuziehende fiktive Ausgleichsforderung neu zu berechnen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Steuerbefreiung rückwirkend erhöht oder erstmals gewährt wird.

Beispiel 3:

Wie Beispiel 1, jedoch veräußert die Ehefrau am das Einfamilienhaus und zieht in eine Mietwohnung um. Die Veräußerung und die damit einhergehende Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb von Todes wegen vom führen dazu, dass die Steuerbefreiung gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 4b Satz 5 ErbStG rückwirkend wegfällt. Für den Erwerb durch die Ehefrau vom ist die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt zu ändern.

Lösung (Änderungen zur Lösung des Beispiels 1 sind kursiv dargestellt ):

Für den Erwerb durch die Ehefrau ergibt sich nach Steuerwerten der folgende Vermögensanfall:


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Kapitalvermögen
900 000 EUR
Grundstück
+ 600 000 EUR

Steuerbefreiung für das Einfamilienhaus


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./. 0 EUR
Vermögensanfall vor Schuldenabzug
1 500 000 EUR

Kürzung des Schuldenabzugs (Schulden nach § 10 Absatz 6 ErbStG nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Gegenständen stehen):


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Schuld im Zusammenhang mit dem Familienheim
200 000 EUR

Davon abziehbar:

(Schuld x Wert des Gegenstands nach Abzug der Steuerbefreiung: Wert des Gegenstands vor Abzug der Steuerbefreiung)


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200 000 EUR x 600 000 EUR: 600 000 EUR =
200 000 EUR
/ 200 000 EUR

Bereicherung der Ehefrau:


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Vermögensanfall nach Schuldenabzug
1300 000 EUR
Pauschbetrag für Erbfallkosten
./. 10 300 EUR
Bereicherung der Ehefrau
1 289 700 EUR

Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung der Ehefrau (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ErbStG):


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Zugewinn des Erblassers
1 200 000 EUR
Zugewinn der Ehefrau
./. 200 000 EUR
Positiver Unterschiedsbetrag
1 000 000 EUR

Fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau


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1/2 x 1 000 000 EUR =
500 000 EUR

Neue Regelung - Geänderte Minderung der fiktiven Ausgleichsforderung der Ehefrau (§ 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG):

Die fiktive Ausgleichsforderung wäre unter Berücksichtigung der der Ehefrau zu gewährenden Steuerbefreiungen zu mindern.

Der um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderte Wert des Endvermögens beträgt:


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Endvermögen
1 300 000 EUR
Steuerbefreiung Familienheim
/ 0 EUR


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Geänderter geminderter Wert des Endvermögens
1 300 000 EUR

Die geänderte fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt:


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500 000 EUR x 1 300 000 EUR : 1 300 000 EUR =
500 000 EUR

Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs durch die Ehefrau:


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Bereicherung
1289 700 EUR
Geänderte fiktive Ausgleichforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG)
./. 500 000 EUR
Persönlicher Freibetrag der Ehefrau (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG)
./. 500 000 EUR
Versorgungsfreibetrag der Ehefrau (§ 17 Absatz 1 Satz 1 ErbStG)
256 000 EUR
Kürzung um Witwenrente (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ErbStG)
./. 256 000 EUR
0 EUR
./ 0 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb durch die Ehefrau
289 700 EUR

2. Zu § 10 Absatz 1 Satz 3 ErbStG

Private Steuererstattungsansprüche (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, gehören nach § 10 Absatz 1 Satz 3 ErbStG zum steuerpflichtigen Erwerb, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Die folgenden Richtlinien und Hinweise sind nicht mehr anzuwenden:

3. Zu § 10 Absatz 6 Satz 3 und Satz 5 bis 10 ErbStG

Wenn auf einen Erwerb Steuerbefreiungen gewährt werden, sind diejenigen Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die mit den steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde in § 10 Absatz 6 Satz 5 bis 10 ErbStG eine Kürzung des Abzugs für solche Schulden und Lasten eingeführt, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit erworbenen steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen (z. B. Pflichtteilsverbindlichkeiten, Konsumentendarlehen, Steuerschulden oder die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs). Für die Berechnung des Kürzungsbetrages sind diese Schulden und Lasten grundsätzlich anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Ausgenommen von der anteiligen Schulden- und Lastenzurechnung sind nach § 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG Kosten i. S. d. § 10 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG, z. B. nachgewiesene Bestattungskosten oder der Pauschbetrag für Erbfallkosten.

Erster Schritt

In einem ersten Schritt sind die Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, auf alle Vermögensgegenstände des Erwerbs aufzuteilen. Der einem einzelnen Vermögensgegenstand zuzurechnende Anteil an diesen Schulden und Lasten bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des jeweiligen Vermögensgegenstands nach Abzug der Schulden und Lasten, die mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller Schulden und Lasten, die mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 10 Absatz 6 Satz 7 ErbStG).

Der einem einzelnen Vermögensgegenstand zuzurechnende Anteil der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem einzelnen Vermögensgegenstand stehen, wird nach der folgenden Formel berechnet:

Dabei

ist:


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SLAnteil =
der einem einzelnen Vermögensgegenstand zuzurechnende Anteil der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Vermögensgegenstand stehen
SLgesamt =
die Summe der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Vermögensgegenstand stehen,
VGeinzeln =
der Wert des jeweiligen einzelnen Vermögensgegenstands,
SSLVG einzeln =
die Summe der Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem einzelnen Vermögensgegenstand stehen,
VGgesamt =
der Gesamtwert aller Vermögensgegenstände
SSLVG gesamt =
die Summe aller Schulden und Lasten, die mit einzelnen Vermögensgegenständen in wirt schaftlichem Zusammenhang stehen

Aus Vereinfachungsgründen können Vermögensgegenstände, die keiner Steuerbefreiung unterliegen, sowie die mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten bei der oben dargestellten Berechnung zusammengefasst werden.

Kommt eine Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ErbStG zur Anwendung, so ist bei der Aufteilung der wirtschaftlich nicht einzeln zurechenbaren Schulden und Lasten auf die Summe des begünstigten Vermögens (vgl. R E 13b.8 Absatz 1 Satz 1 ErbStR) abzustellen, da die Steuerbefreiung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten auf den Gesamtwert des begünstigten Vermögens gewährt wird (§ 10 Absatz 6 Satz 8 ErbStG). Ein Erlass nach § 28a Absatz 1 ErbStG führt nicht zu einer Beschränkung des Abzugs wirtschaftlich nicht einzeln zurechenbarer Schulden bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens (entsprechend R E 28a.2 Absatz 2 Satz 8 ErbStR).

Zweiter Schritt

Der im ersten Schritt berechnete, auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an Schulden und Lasten ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Bei nur teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen ist daher in einem zweiten Schritt der verbleibende abzugsfähige Betrag zu ermitteln (§ 10 Absatz 6 Satz 9 ErbStG). Dabei ist bei der Berechnung des abzugsfähigen Anteils der Schulden und Lasten auf das Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstandes gemindert um die Steuerbefreiung zum Wert des Vermögensgegenstandes vor Anwendung der Steuerbefreiung abzustellen (§ 10 Absatz 6 Satz 9 ErbStG).

Der abzugsfähige Anteil an der Schuld oder Last, die einem teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenstand zuzurechnen ist, wird nach der folgenden Formel berechnet:

Dabei

ist:


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SLabzAnteil =
der abzugsfähige Anteil an der Schuld oder Last, der einem teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenstand zuzurechnen ist,
SLAnteil =
der Anteil der jeweiligen Schuld oder Last, der einem teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenstand zugerechnet wird,
VG =
Wert des Vermögensgegenstandes,
VG steuerfrei =
für den Vermögensgegenstand gewährte Steuerbefreiung.

Für den Fall, dass eine Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ErbStG zur Anwendung kommt, ist für den nach Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG anzusetzenden Wert auf den Wert des begünstigten Vermögens abzüglich des nach den §§ 13a und 13c ErbStG steuerbefreiten Werts des begünstigten Vermögens abzustellen (§ 10 Absatz 6 Satz 10 ErbStG).

Bei gemischten Schenkungen sowie bei Schenkungen unter Auflage ist hinsichtlich der Gegenleistungen bzw. Auflagen entsprechend vorzugehen. Die Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung (R E 7.4 Absatz 4 ErbStR und H E 7.4 (4) ErbStH) sind gemäß § 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG nicht auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen.

Wird eine Steuerbefreiung rückwirkend gemindert oder entfällt sie, z. B. für denkmalgeschützte Erwerbsgegenstände, für Familienheime oder für begünstigtes Unternehmensvermögen (§§ 13a und 13c ErbStG), so ist die Steuerfestsetzung zu ändern und dabei auch der Betrag der teilweise nicht abziehbaren Schulden und Lasten neu zu berechnen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Steuerbefreiung rückwirkend erhöht oder erstmals gewährt wird.

Beispiel 1:

Testamentarische Alleinerbin des Erblassers ist dessen Tochter. Sein Sohn macht den Pflichtteil in Höhe von 867 000 EUR geltend.

Der Nachlass besteht aus folgendem Vermögen:

Anteile an einer GmbH


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(insgesamt begünstigt i. S .d. § 13b Absatz 2 ErbStG) Beteiligung an einer KG
1 500 000 EUR
(insgesamt begünstigt i. S. d. § 13b Absatz 2 ErbStG)
+ 500 000 EUR
Grundstück
+ 1500 000 EUR
Bankguthaben
+ 1000 000 EUR
Gesamtwert der durch die Tochter erworbenen
4 500 000 EUR
4 500 000 EUR
Vermögensgegenstände
Wert der Nachlassverbindlichkeiten:
Schuld aus der Anschaffung der GmbH-Anteile
600 000 EUR
Schuld aus der Anschaffung des Grundstücks
+ 400 000 EUR
Konsumentendarlehen
+ 20000 EUR
Last durch den Pflichtteil des Sohnes
+ 867 000 EUR
Bestattungskosten
+ 12000 EUR
Wert der Nachlassverbindlichkeiten
1 899 000 EUR
1 899 000 EUR

Lösung:

Die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten und die Bereicherung der Erwerberin sind wie folgt zu berechnen:

I. Zurechnung der Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu bestimmten Vermögensgegenständen stehen

Die Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einzelnen Vermögensgegenständen stehen, sind diesen zuzurechnen.

Wert des nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigten Vermögens abzüglich einzeln zurechenbarer Schuld:


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Anteile an der GmbH
1 500 000 EUR
Beteiligung an der KG
+ 500 000 EUR
Summe begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Absatz 2 ErbStG
2 000 000 EUR

Schuld, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem


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nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigten Vermögen steht
./ 600 000 EUR
Wert des nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigten
1 400 000 EUR

Vermögens abzüglich einzeln zurechenbarer Schuld Übriges Vermögen abzüglich einzeln zurechenbarer Schuld:


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Grundstück
1 500 000 EUR
Bankguthaben
+ 1 000 000 EUR
Summe der Werte des übrigen Vermögens
2 500 000 EUR

Schuld, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem


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Grundstück steht
./. 400 000 EUR
Wert des übrigen Vermögens abzüglich
2 100 000 EUR

einzeln zurechenbarer Schuld

Wert des Vermögens insgesamt nach Abzug einzeln zurechenbarer Schulden:


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Nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigtes Vermögen
1 400 000 EUR
Übriges Vermögen
+ 2 100 000 EUR
Wert des Vermögens insgesamt nach Abzug der einzeln zurechenbaren Schulden
3 500 000 EUR

II. Aufteilung der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen stehen

Die übrigen Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 10 Absatz 6 Satz 5 ErbStG auf die erworbenen Vermögensgegenstände aufzuteilen. Dabei bleiben die Bestattungskosten außen vor (§ 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG).

Berechnung der Summe der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen:


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Last durch den Pflichtteil des Sohnes
867 000 EUR
Konsumentendarlehen
+ 20 000 EUR
Summe der Schulden und Lasten
887 000 EUR

Von der Summe dieser Schulden und Lasten entfällt auf das nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigte Vermögen:

(Summe der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Vermögensgegenstand stehen x Wert des nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigten Vermögens nach Abzug der einzeln zurechenbaren Schulden : Wert des Vermögens insgesamt nach Abzug der insgesamt einzeln zurechenbaren Schulden)


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887 000 EUR x 1 400 000 EUR: 3 500 000 EUR =
354 800 EUR

Von der Summe dieser Schulden und Lasten entfällt auf das übrige Vermögen:

(Summe der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Vermögensgegenstand stehen x Wert des übrigen Vermögens nach Abzug der einzeln zurechenbaren Schulden: Wert des Vermögens insgesamt nach Abzug der insgesamt einzeln zurechenbaren Schulden)


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887 000 EUR x 2 100 000 EUR: 3 500 000 EUR =
532 200 EUR

III. Kürzung des Schuldenabzugs

Die Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigten Vermögen stehen, und die anteilig auf das begünstigte Vermögen entfallenden Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, sind jeweils entsprechend dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG anzusetzenden Werts des Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG (§ 10 Absatz 6 Satz 4 und Satz 10 ErbStG) zu kürzen.

Begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Absatz 2 ErbStG


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vor Anwendung des § 13a ErbStG
2 000 000 EUR

Verschonungsabschlag 85 %


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13a Absatz 1 i. V. m. § 13b Absatz 2 ErbStG)
./ 1 700 000 EUR
Verbleibender Wert des begünstigten Vermögens nach
300 000 EUR

Anwendung des § 13a Absatz 1 ErbStG

Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 13a Absatz 2 ErbStG:


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Abzugsbetrag
150 000 EUR
Verbleibender Wert
300 000 EUR
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag
150 000 EUR
davon 50 %
./ 75 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag nach
75 000 EUR
./ 75 000 EUR
Verbleibender steuerpflichtiger Wert des begünstigten
225 000 EUR

Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG

Summe der nach § 10 Absatz 6 Satz 4 und Satz 10 ErbStG ins Verhältnis zu setzenden abzugsfähigen Schulden:


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Einzeln zurechenbare Schuld
600 000 EUR
Auf begünstigtes Vermögen entfallender
Anteil der Schulden
+ 354 800 EUR
Summe der ins Verhältnis zu setzenden
954 800 EUR

abzugsfähigen Schulden

Berechnung des abzugsfähigen Betrags der Schulden und Lasten, die auf das begünstigte Vermögen entfallen:

(Summe der ins Verhältnis zu setzenden abzugsfähigen Schulden x verbleibender steuerpflichtiger Wert des begünstigen Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG: Summe begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Absatz 2 ErbStG vor Anwendung des § 13a ErbStG)


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954 800 EUR x 225 000 EUR: 2 000 000 EUR =
107 415 EUR

IV. Berechnung der insgesamt abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten

Abzugsfähiger Betrag der Schulden und Lasten, die auf


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das begünstigte Vermögen entfallen
107 415 EUR

Abzugsfähiger Betrag der Schulden und Lasten, die auf das übrige Vermögen entfallen:

Einzeln zurechenbare Schuld aus der


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Anschaffung des Grundstücks
400 000 EUR

Auf das übrige Vermögen entfallender


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Anteil der Schulden
+ 532 200 EUR
932 000 EUR
+ 932 200 EUR
Bestattungskosten (§ 10 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG)
+ 12000 EUR
Insgesamt abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
1 051 615 EUR

V. Berechnung der Bereicherung der Erwerberin:


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Gesamtwert der Vermögensgegenstände
4 500 000 EUR

Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG:


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Verschonungsabschlag § 13a Absatz 1 ErbStG
1 700 000 EUR
+ 75 000 EUR
1 775 000 EUR
./. 1 775 000 EUR
Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
./ 1 051 615 EUR
Bereicherung der Erwerberin
1 673 385 EUR

Beispiel 2:

A schenkt B ein Mietwohngrundstück mit einem Wert von 750 000 EUR und nach § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG begünstigungsfähige GmbH-Anteile mit einem Wert von 4 500 000 EUR. Das begünstigte Vermögen nach § 13b Absatz 2 ErbStG beträgt 4 000 000 EUR. Aus der Anschaffung des Grundstücks resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. Aus der Anschaffung der GmbH-Anteile resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 200 000 EUR, die B ebenfalls übernimmt. Zusätzlich hat sich A ausbedungen, dass B ihm eine lebenslange Rente zahlt, deren Kapitalwert 800 000 EUR beträgt. B hat Erwerbsnebenkosten in Höhe von 3 000 EUR zu tragen. Ein Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Absatz 10 Satz 1 ErbStG) wird nicht gestellt.

Grundstück


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(begünstigt i. S. d. § 13d ErbStG)
750 000 EUR
Anteile an der GmbH
(teilweise begünstigt i. S. d. § 13b Absatz 2 ErbStG)
+ 4 500 000 EUR
Gesamtwert der Vermögensgegenstände
5 250 000 EUR
5 250 000 EUR
Schuld aus der Anschaffung des Grundstücks
150 000 EUR
Schuld aus der Anschaffung der GmbH-Anteile
+ 200 000 EUR
Kapitalwert der Rente
+ 800 000 EUR
Erwerbsnebenkosten
+ 3000 EUR
Wert der Gegenleistungen, Auflage und Erwerbsnebenkosten
1 153 000 EUR
1 153 000 EUR

Lösung:

Die insgesamt abzugsfähigen Gegenleistungen, Auflage und Erwerbsnebenkosten sowie die Bereicherung des Erbwerbers sind wie folgt zu berechnen:

I. Zurechnung der Schulden und Lasten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang zu bestimmten Vermögensgegenständen stehen

Die Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einzelnen Vermögensgegenständen stehen, sind diesen zuzurechnen. Da die GmbH-Anteile nur teilweise i. S. d. § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigt sind, ist die einzeln zurechenbare Schuld aus der Anschaffung der GmbH-Anteile auf das nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigte Vermögen und auf den nicht begünstigten Teil der GmbH-Anteile aufzuteilen.

Wert des nach § 13d ErbStG begünstigten Vermögens abzüglich einzeln zurechenbarer Schuld:


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Grundstück
750 000 EUR
Schuld im Zusammenhang mit dem Grundstück
./ 150 000 EUR
Wert des nach § 13d ErbStG begünstigten
600 000 EUR
600 000 EUR

Vermögens abzüglich einzeln zurechenbarer Schuld Nach § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG


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begünstigungsfähiges Vermögen
4 500 000 EUR
Nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigtes Vermögen
./ 4 000 000 EUR
Nicht begünstigt nach § 13b Absatz 2 ErbStG
500 000 EUR

Wert des nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigten Vermögens abzüglich einzeln zurechenbarer Schuld:


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Nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigtes Vermögen
4 000 000 EUR
Von der Schuld aus der Anschaffung der GmbH-Anteile
entfallen auf das begünstigte Vermögen:
200 000 EUR x 4 000 000 EUR: 4 500 000 EUR =
./ 177 777 EUR
Wert des nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigten
3 822 223 EUR
+ 3 822 223 EUR

Vermögens abzüglich einzeln zurechenbarer Schuld

Wert des nicht begünstigten Teils der GmbH-Anteile abzüglich einzeln zurechenbarer Schuld:


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Nicht begünstigt nach § 13b Absatz 2 ErbStG
500 000 EUR

Von der Schuld aus der Anschaffung der GmbH-Anteile

entfallen auf das nicht begünstigte Vermögen:


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200 000 EUR x 500 000 EUR:4 500 000 EUR =
./ 22 223 EUR
Wert des nicht begünstigten Teils der
477 777 EUR
+ 477 777 EUR

GmbH-Anteile abzüglich einzeln zurechenbarer Schuld


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____________________
Wert des Vermögens insgesamt nach Abzug der einzeln zurechenbaren Schulden:
4 900 000 EUR

II. Aufteilung der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen stehen

Der Kapitalwert der Rente ist gemäß § 10 Absatz 6 Satz 5 ErbStG auf die erworbenen Vermögensgegenstände aufzuteilen. Die Erwerbsnebenkosten bleiben außen vor (§ 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG).


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Kapitalwert der Rente
800 000 EUR

Hiervon entfällt auf das nach § 13d ErbStG begünstigte Vermögen:

(Kapitalwert der Rente x Wert des nach § 13d ErbStG begünstigten Vermögens nach Abzug der einzeln zurechenbaren Schulden: Wert des Vermögens insgesamt nach Abzug der insgesamt einzeln zurechenbaren Schulden)


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800 000 EUR x 600 000 EUR: 4 900 000 EUR =
97 960 EUR

Hiervon entfällt auf das nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigte Vermögen:

(Kapitalwert der Rente x Wert des nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigten Vermögens nach Abzug der einzeln zurechenbaren Schulden: Wert des Vermögens insgesamt nach Abzug der insgesamt einzeln zurechenbaren Schulden)


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800 000 EUR x 3 822 223 EUR: 4 900 000 EUR =
624 036 EUR

Hiervon entfällt auf das nicht nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigte Vermögen:

(Kapitalwert der Rente x Wert des nicht nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigten Vermögens nach Abzug der einzeln zurechenbaren Schulden: Wert des Vermögens insgesamt nach Abzug der insgesamt einzeln zurechenbaren Schulden)


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800 000 EUR x 477 777 EUR: 4 900 000 EUR =
78 004 EUR

III. Kürzung des Schuldenabzugs

Die Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem nach § 13d ErbStG begünstigten Vermögen stehen, sind nach § 10 Absatz 6 Satz 3 ErbStG und die anteilig auf dieses Vermögen entfallenden Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, nach § 10 Absatz 6 Satz 9 ErbStG insoweit zu kürzen als der Vermögensgegenstand steuerbefreit ist.

Summe der teilweise abzugsfähigen Schulden:


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Einzeln zurechenbare Schuld
150 000 EUR
Anteiliger Kapitalwert der Rente
+ 97 960 EUR
Summe der teilweise abzugsfähigen Schulden
247 960 EUR

Berechnung des nach Kürzung abzugsfähigen Betrags


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10 % x 247 960 EUR =
./. 24 796 EUR
Nach Kürzung abzugsfähiger Betrag
223 164 EUR

Die Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigten Vermögen stehen, und die anteilig auf das begünstigte Vermögen entfallenden Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, sind jeweils entsprechend dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG anzusetzenden Werts des Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG (§ 10 Absatz 6 Satz 4 und Satz 10 ErbStG) zu kürzen.

Begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Absatz 2 ErbStG


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vor Anwendung des § 13a ErbStG
4 000 000 EUR

Verschonungsabschlag 85 %


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13a Absatz 1 i. V. m. § 13b Absatz 2 ErbStG)
./. 3 400 000 EUR
Verbleibender steuerpflichtiger Wert des begünstigten
600 000 EUR

Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG

Summe der nach § 10 Absatz 6 Satz 4 und Satz 10 ErbStG ins Verhältnis zu setzenden abzugsfähigen Schulden:


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Einzeln zurechenbare Schuld
177 777 EUR
Anteiliger Kapitalwert der Rente
+ 624 036 EUR
Summe der ins Verhältnis zu setzenden abzugsfähigen Schulden
801 813 EUR

Berechnung des nach Kürzung abzugsfähigen Betrags:

(Summe der ins Verhältnis zu setzenden abzugsfähigen Schulden x verbleibender steuerpflichtiger Wert des begünstigten Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG : begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Absatz 2 ErbStG vor Anwendung des § 13a ErbStG)


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801 813 EUR x 600 000 EUR: 4 000 000 EUR =
120 272 EUR

IV. Berechnung der insgesamt abziehbaren Gegenleistungen. Auflage und Erwerbsnebenkosten Auf das nach § 13d ErbStG begünstigte Vermögen entfallender


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nach Kürzung abzugsfähiger Betrag
223 164 EUR

Auf das nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigte Vermögen entfallender


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nach Kürzung abzugsfähiger Betrag
+ 120 272 EUR

Die auf das nicht nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigte Vermögen

entfallenden Schulden sind ungekürzt abziehbar:


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22 223 EUR + 78 004 EUR =
100 227 EUR
+ 100 227 EUR
+ 3000 EUR
Insgesamt abziehbare Gegenleistungen, Auflage
446 663 EUR

und Erwerbsnebenkosten

V. Berechnung der Bereicherung des Erwerbers


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Gesamtwert der Vermögensgegenstände
5 250 000 EUR

Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG


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10 % von 750 000 EUR
./ 75 000 EUR
Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG
./. 3 400 000 EUR
Insgesamt abziehbare Gegenleistungen, Auflage und Erwerbsnebenkosten
./. 446 663 EUR
Bereicherung des Erwerbers
1 328 337 EUR

Die folgenden Richtlinien und Hinweise sind nicht mehr anzuwenden:

  • R E 7.4 Absatz 3 Satz 4 ErbStR,

  • H E 7.4 (3) „Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung“ Beispiel 2 ErbStH,

  • H E 7.4 (3) „Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme mehrerer Steuerbefreiungen“ Beispiel 1 und 2 ErbStH sowie

  • H E 7.4 (3) „Wirtschaftlicher Zusammenhang von Gegenleistungen, übernommenen Schulden, Leistungsauflagen, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit der Schenkerleistung“ Nummer 1 sowie an dem jeweils letzten Satz in den Nummern 2, 3 und 4 ErbStH bezüglich der bisherigen Aufteilung ausschließlich nach dem Verhältnis der Steuerwerte.

Pauschale Freibeträge wie z. B. jene aus § 13 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG fallen nicht unter die Neuregelung des § 10 Absatz 6 ErbStG (R E 10.10 Absatz 2 Satz 2 ErbStR).

R E 10.10 Absatz 2, 4 und 5 ErbStR sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zu den Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, auch für die anteilig zuzurechnenden Schulden und Lasten gelten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen. Die Urteile, die in H E 10.10 „Kürzung des Schuldenabzugs bei steuerbefreitem Vermögen“ ErbStH genannt sind, sind aufgrund der gesetzlichen Änderung überholt und nicht mehr anzuwenden.

In den folgenden Richtlinien gelten bei der Steuerberechnung die Ausführungen zu den Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, auch für die anteilig zuzurechnenden Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen:

4. Zu § 13a Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG

An die Stelle der nachrichtlichen Mitteilungen des Betriebsfinanzamtes an das Erbschaftsteuerfinanzamt oder an das Betriebsfinanzamt auf einer vorgeordneten Beteiligungsstufe treten gesonderte Feststellungen:

Die folgenden Richtlinien und Hinweise sind nicht mehr anzuwenden:

Der Vorwegabschlag für Familienunternehmen kommt bei Beteiligungen an Personengesellschaften für das zusammen mit dem Betriebsvermögen übertragene Sonderbetriebsvermögen nicht zur Anwendung (R E 13a.20 Absatz 4 Satz 1 und 2 ErbStR). Deshalb sind bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft bei Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen hinsichtlich des Anteils am Gesamthandsvermögen folgende Werte weiterhin nachrichtlich mitzuteilen (R E 13b.30 Absatz 5 Satz 2 ErbStR):

  • Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen,

  • Wert des Verwaltungsvermögens,

  • Wert des jungen Verwaltungsvermögens,

  • Wert der Finanzmittel,

  • Wert der jungen Finanzmittel und

  • Wert der Schulden.

5. Zu § 14 Absatz 2 ErbStG

Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach § 14 Absatz 1 ErbStG einzubeziehenden Erwerbs, so gilt das Ereignis auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit und somit als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (AO). Auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb gelten als rückwirkendes Ereignis für die Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs. In solchen Fällen kann die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb geändert werden.

Beispiel:

A schenkt B, der Tochter seiner Schwester (Steuerklasse II, § 15 Absatz 1 Steuerklasse II Nummer 3 ErbStG), im Januar 2021 ein unbebautes Grundstück, dessen Wert mit 30 000 EUR erklärt wurde. Im Mai 2021 schenkt A der B darüber hinaus einen Geldbetrag von 45 000 EUR. Die Schenkungsteuer berechnet sich wie folgt:

Erwerb durch B im Januar 2021 (Vorerwerb)


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Grundstück
30 000 EUR
Persönlicher Freibetrag der B
./ 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb durch B
10 000 EUR
Steuersatz (15 %)
Steuer Januar 2021
1 500 EUR

Erwerb durch B im Mai 2021 (Nacherwerb)


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Barvermögen
45 000 EUR
Grundstück Januar 2021
+ 30 000 EUR
Gesamterwerb
75 000 EUR

Persönlicher Freibetrag der B


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./ 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
55 000 EUR

Steuersatz (15 %)


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Steuer auf Gesamterwerb
8 250 EUR
Steuer auf den Vorerwerb durch B
./ 1 500 EUR

Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer.


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Steuer Mai 2021
6 750 EUR

Mindeststeuer (§ 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG):


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Barvermögen
45 000 EUR
Persönlicher Freibetrag
./ 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
25 000 EUR
Steuer (15 %)
3 750 EUR
Festzusetzende Steuer Mai 2021
6 750 EUR

Nach Ergehen der beiden Steuerbescheide wird der Wert des Grundstücks vom Lagefinanzamt auf 70 000 EUR festgestellt (§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes). Die Steuerfestsetzung für die Zuwendung des Grundstücks an B im Januar 2021 ist aufgrund des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO wie folgt zu ändern:

Erwerb durch B im Januar 2021 (Vorerwerb)


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Grundstück
70 000 EUR

Persönlicher Freibetrag der B


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./ 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb durch B
50 000 EUR
Steuersatz (15 %)
Steuer Januar 2021
7 500 EUR

Die Steuerfestsetzung für die Schenkung an B im Mai 2021 ist aufgrund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 ErbStG i. V. m. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern:

Erwerb durch B im Mai 2021 (Nacherwerb)


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Barvermögen
45 000 EUR
Grundstück Januar 2021
+ 70 000 EUR
Gesamterwerb
115 000 EUR

Persönlicher Freibetrag der B


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./ 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
95 000 EUR
Steuersatz (20 %)
Steuer auf Gesamterwerb
19 000 EUR
Steuer auf den Vorerwerb durch B
./. 7 500 EUR

Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer.


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Steuer Mai 2021
11 500 EUR

Mindeststeuer (§ 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Barvermögen
45 000 EUR
Persönlicher Freibetrag
./. 20 000 EUR


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerpflichtiger Erwerb
25 000 EUR
Steuer(15 %)
3 750 EUR
Festzusetzende Steuer Mai 2021
11 500 EUR

Die folgenden Richtlinien und Hinweise sind nicht mehr anzuwenden:

6. Zu § 10 Absatz 8 sowie zu den §§ 30,31 und 35 ErbStG

Bei den Änderungen dieser Vorschriften handelt es sich um klarstellende Regelungen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3700
Ministerium für Finanzen des Landes Baden-Württemberg - FM3-S 3730-1/17
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 34-S 3700-15/3
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3700-1/2020-1
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3730-1/2014-1/2020
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3715-2021/002-53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3730 A-076-II 64
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3715-25-351
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3715-06-V A 6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 3715#2019/0002-0401 448
Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes - S 3730-3#008
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35-S 3700-59
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36-S 3700/2020#001
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern - S 3715-00000-2017/001-002
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35-S 3700/66/5-2021/58974
Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt - 43-S 3700-35
Thüringer Finanzministerium - 1040-22-S 3715/9


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1837
CAAAH-94532

1BStBl 2021 I S. 6