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Verkauf eines Grundstücks unter dem Verkehrswert
In einigen Konstellationen, insbesondere bei Verkäufen zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter, kann ein Interesse der Vertragsparteien daran bestehen, das Grundstück weit unter dem Verkehrswert zu verkaufen. Die Zulässigkeit solcher Gestaltungen richtet sich danach, ob der niedrige Kaufpreis als Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG grunderwerbsteuerlich anzuerkennen ist.
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Bemessung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung
[i]Grundsatz: Vorrang der vereinbarten GegenleistungNach der Rechtsprechung ist der vereinbarte Wert auch dann für die Gegenleistung gem. § 8 Abs. 1 GrEStG maßgeblich, wenn die vereinbarte Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert liegt (, BStBl 1990 II S. 186). Dies gilt gleichermaßen für den Verkauf zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter (, BStBl 2003 II S. 483). Es gilt daher der Grundsatz der Vorrangigkeit der vereinbarten Gegenleistung.
Besteuerung nach dem Grundbesitzwert bei symbolischen Kaufpreisen
[i]Fehlende oder nicht zu ermittelnde GegenleistungAbweichend von § 8 Abs. 1 GrEStG kommt es jedoch bei Vorliegen der in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GrEStG normierten Voraussetzungen zur Besteuerung nach den Grundbesitzwerten; der Vorrang der vereinbarten Gegenleistung entfällt. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG regelt diesbezü...BStBl 1995 II S. 268