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NWB Nr. 46 vom Seite 3359

Zurück auf die Schulbank: die Prüfung zum zertifizierten Verwalter

Johannes Hofele

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3387Der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV) ist von Bundestag und Bundesrat abgestimmt. Die Bestellung eines „zertifizierten Verwalters“ gehört ab dem zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F.). Für die bestehende Verwalterbestellung einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es eine Übergangsfrist bis zum . Jeder Eigentümer kann künftig verlangen, dass ausschließlich ein „zertifizierter Verwalter“ bestellt wird. Davon kann nur für Wohnungseigentümergemeinschaften mit weniger als neun Einheiten – und dann auch nur unter weiteren Voraussetzungen – abgesehen werden.

Das Prüfungsverfahren

Die Prüfung wird vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt. Ein Lichtblick: Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.

[i]90-minütige praxisbezogene schriftliche PrüfungDer erste – praxisbezogene – Prüfungsteil ist schriftlich und dauert mindestens 90 Minuten. (Erst) Nach Bestehen der schriftlichen Prüfung dürfen die Prüflinge an der mündlichen Prüfung teilnehmen.

[i]Vier Themenbereiche als PrüfungsgegenständeDer Verordnungsgeber gibt vier Themenbereiche für d...

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