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NWB Nr. 46 vom Seite 3358

Versteuerung von Corona-Hilfen in Einzelfällen

Dr. Hans-Peter Dellner

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3372In einer Verwaltungsanweisung v.  hat die OFD NRW hinsichtlich vermehrter Einsprüche zur Versteuerung von Corona-Hilfen Stellung genommen. Sie bezeichnet die Corona-Hilfen als Zuschüsse nach R 6.5 EStR, die mangels einer Steuerbefreiungsvorschrift zu erfassen und als laufende Betriebseinnahmen zu versteuern seien.

Corona-Hilfen als Zuschüsse nach R 6.5 EStR?

[i]Die Einordnung der Corona-Hilfen unter R 6.5 EStR durch die OFD NRW überrascht, da sich diese Richtlinienregelung mit der Bewertung und den Bilanzansätzen nach § 6 EStG befasst. Dies kann jedoch nicht auf Corona-Hilfen, die gerade nicht die Finanzierung von Investitionen bezwecken, übertragen werden. Insbesondere aus den Antragsbedingungen zur Überbrückungshilfe wird deutlich, dass diese Hilfszahlungen zur Abdeckung laufender Fixkosten bestimmt sind. Die verordneten Lockdowns stellen behördliche Eingriffe in das grundgesetzlich geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Daraus folgt, dass sich – häufig im Gegensatz zur Lage bei Investitionszuschüssen – bei Erfüllung der Voraussetzungen auch bei rechtmäßigen Eingriffen ein Auszahlungsanspruch ergibt. ...

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