Gesetzgebung | Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (Bundestag)
Der Bundestag hat am in 1. Lesung einen von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf beraten. U.a. soll die pauschale Umsatzsteuer der Landwirte auf 9,5 % sinken. Die Vorlage wurde zur weiteren Beratung in den federführenden Hauptausschuss überwiesen, den der Bundestag zuvor eingesetzt hatte.
Hintergrund:Der Bundesrechnungshof hatte 2019 in einem Bericht an das BMF geschrieben, die Sonderregelung für Pauschallandwirte beruhe auf der Fiktion, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen. Die Pauschallandwirte dürften in ihrer Gesamtheit durch den Pauschalausgleich keine Erstattungen erhalten, die über ihre Vorsteuerbelastung hinausgehen. Der Pauschalausgleich dürfe die Vorsteuerbelastung nicht übersteigen. Ansonsten würde ein Mitgliedstaat seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren, die ein entsprechendes Verfahren der EU-Kommission auslösen könnten.
Die Möglichkeit der Pauschalierung können alle Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 € nutzen. Im JStG 2020 ist geregelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss. Die Vorsteuerbelastung ist laut Bundesregierung ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte zutreffend festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach EU-Recht nicht zulässig und würde zu Steuerausfällen führen. Wie aus dem Regierungsentwurf hervorgeht, wäre der derzeit geltende Durchschnittssatz von 10,7 % ab 2022 zu hoch und würde gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht sieht u.a. vor:
Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für sog. pauschalierende Landwirte soll ab 2022 von 10,7 % auf 9,5 % gesenkt werden.
Mit dem Gesetzentwurf wird außerdem die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer im Wege eines Vergütungsverfahren umgesetzt. Für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie werde eine Steuerbefreiung eingeführt.
Für Steuerentlastungen sprach sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme am 5.11.2021 (BR-Drucks. 776/21) zu diesem Gesetzentwurf aus:
Für Steuerentlastungen spricht sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf aus. Begünstigt werden soll die Erzeugung von Strom aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 Kilowatt. Begründet wird dies mit dem Klimaschutz, der eine der herausragenden Aufgaben für die nächsten Jahre darstelle. Als weitere Begründung werden Altanlagen angeführt, die älter als 20 Jahre alt sind und denen die bisher hohe Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz deutlich abgesenkt werde. Die Befreiung soll nach dem Willen des Bundesrates noch für den Veranlagungszeitraum 2021 gewährt werden.
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Quelle: Bundestag online (JT)
Fundstelle(n):
ZAAAH-94426