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BaFin | Hinweis zum Abschlussprüferwechsel konkretisiert
Über die Neuregelungen in den §§ 23 Abs. 1 Satz 3 ZAG, 36 Abs. 1 Satz 3 VAG und 28 Abs. 1 Satz 3 KWG wurde mit dem FISG die externe Abschlussprüferrotation nach zehn Jahren faktisch auch auf bestimmte, der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegende Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 316a HGB ausgeweitet. Die Neuregelungen sind ab dem anzuwenden.
Zur Thematik hatte die BaFin bereits im Juli 2021 einen Hinweis gegeben. Kürzlich hat die BaFin diesen Hinweis in Bezug auf den Geltungsbereich, die Berechnung der Zahl der Geschäftsjahre und den Abschlussprüferwechsel wie folgt konkretisiert: Ab dem sollen auch externe Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis, Investmentaktiengesellschaften sowie nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften unter die Abs...