Alles geklärt?
Der EuGH und das BMF geben Antworten
In der Frage, ob für den Vorsteuerabzug eine Rechnung erforderlich ist oder nicht, gehen seit der „Vadan“-Entscheidung des EuGH die Rechtsansichten auseinander. Während die Fachliteratur schlussfolgerte, das Vorliegen einer Rechnung sei nicht (mehr) zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, sofern durch andere objektive Nachweise die materiellen Voraussetzungen belegt werden könnten, kam der V. Senat des BFH zu dem Ergebnis, seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Vorsteuerabzug zwingend das Vorliegen einer Rechnung voraussetzt, sei mit der neueren EuGH-Rechtsprechung vereinbar. Dem folgte auch das BMF, das ebenfalls der Ansicht ist, ein Vorsteuerabzug könne nicht gänzlich ohne Rechnung geltend gemacht werden. Nun hatte der EuGH in der Rechtssache C-80/20 „Wilo Salmon“ Gelegenheit, sich erneut und klarstellend zu dieser Frage zu äußern und kommt zu dem Ergebnis, ein Vorsteuerabzug ohne Besitz einer Rechnung sei nicht möglich. Warum dies aber nur vordergründig eine klare und abschließende Antwort zu sein scheint, erläutert Hartman auf . – Eine sehr deutliche Antwort – so Hartman in demselben Aufsatz – hat der BFH auf seine Vorlagefrage zur Umsatzsteuerbefreiung von Schwimmunterricht vom EuGH erhalten. Dieser falle nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts, eine Umsatzsteuerbefreiung sei daher ausgeschlossen. Damit hat der Gerichtshof den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen erheblich eingeschränkt.
Mit Spannung erwartet wurde auch die Antwort des EuGH auf die Frage, ob die nach der Rechtsprechung des BFH bestehende Ausschlussfrist für die Ausübung des umsatzsteuerlichen Zuordnungswahlrechts gemischt genutzter Gegenstände der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie entgegensteht. Der Gerichtshof entschied salomonisch: Grundsätzlich sei es nicht unionsrechtswidrig, dem Steuerpflichtigen in solchen Fällen eine Frist für die Dokumentation seiner Zuordnungsentscheidung zu setzen und, sofern die Finanzverwaltung bis zum Ablauf dieser Frist nicht in die Lage versetzt wird, eine solche Zuordnung festzustellen, den Vorsteuerabzug zu verwehren. Allerdings – so der EuGH weiter – seien diese Vorgaben an die Dokumentation einer Zuordnung nur dem Grundsatz nach unionsrechtskonform, im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit bedürften sie aber einer weiteren Überprüfung durch die nationalen Gerichte. Masuch analysiert auf die Auswirkungen dieser Entscheidung.
Neue Antworten gibt das BMF in Bezug auf die Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke. Nachdem das Ursprungsschreiben aus Juni dieses Jahres auf viel positive Resonanz gestoßen ist, aber eben auch Fragen offengelassen hat, hat das BMF die Regelung nunmehr insgesamt überarbeitet. Gragert gibt auf einen Überblick über die Neuregelung.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 3289
AAAAH-94336