BMF - IV C 6 - S 2144/19/10003 :008 BStBl 2021 I S. 2211

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG; Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung

Bezug: BStBl 2021 I S. 119

Bezug: BStBl 2018 I S. 1207

Bezug: BStBl 2021 II S. 77

Mit (BStBl 2021 I S. 119) wurde Rdnr. 8 Satz 4 des (BStBl 2018 I S. 1207) wie folgt neu gefasst:

„Für den Gewinnbegriff des § 4 Absatz 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG nicht aus (vgl. BStBl 2021 II S. 77).“

Danach bleibt die nach § 4 Absatz 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer samt Nebenleistungen als außerbilanzielle Korrektur auch bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG außer Ansatz. In der Folge mindert die Gewerbesteuer und mithin auch die von bilanzierenden Steuerpflichtigen zu bildende Gewerbesteuerrückstellung den Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG und erhöht damit die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die zu bildende Gewerbesteuerrückstellung und die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen beeinflussen sich daher gegenseitig.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 18 des (a. a. O.) um folgenden Satz ergänzt:

„Im Hinblick auf den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags ist eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung nicht erforderlich, aber auch nicht zu beanstanden.“

BMF v. - IV C 6 - S 2144/19/10003 :008


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2211
DB 2021 S. 2730 Nr. 46
DStR 2021 S. 2642 Nr. 45
DStZ 2021 S. 1006 Nr. 24
FR 2021 S. 1152 Nr. 23
GStB 2021 S. 44 Nr. 12
GmbHR 2021 S. 1292 Nr. 23
KoR 2022 S. 48 Nr. 1
OAAAH-94272