Online-Nachricht - Montag, 08.11.2021

Einkommensteuer | Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung beim Schuldzinsenabzug (BMF)

Das BMF hat zur Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung beim betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG Stellung genommen ().

Hintergrund: Mit (BStBl I S. 119) wurde Rdnr. 8 Satz 4 des (BStBl I 2018 S. 1207) wie folgt neu gefasst:

"Für den Gewinnbegriff des § 4 Absatz 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i.S.d. § 4 Absatz 4a EStG nicht aus (vgl. , BStBl 2021 II S. 77)."

Danach bleibt die nach § 4 Absatz 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer samt Nebenleistungen als außerbilanzielle Korrektur auch bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG außer Ansatz. In der Folge mindert die Gewerbesteuer und mithin auch die von bilanzierenden Steuerpflichtigen zu bildende Gewerbesteuerrückstellung den Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG und erhöht damit die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die zu bildende Gewerbesteuerrückstellung und die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen beeinflussen sich daher gegenseitig.

Vor diesem Hintergrund wird Rdnr. 18 des (BStBl I 2018 S. 1207) um folgenden Satz ergänzt:

"Im Hinblick auf den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags ist eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung nicht erforderlich, aber auch nicht zu beanstanden."

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
EAAAH-94190