Bundeseinheitliches Muster der Anträge nach § 1a KStG, Vordruck KStOpt
Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2021 Nr. 13
Das bundeseinheitliche Muster der
Anträge nach § 1a KStG
KStOpt
– Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung nach §
1a Abs. 1 KStG oder
Antrag auf Rückoption nach § 1a Abs. 4
KStG
ist fertig gestellt.
Für die Anträge nach § 1a KStG ist die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gesetzlich vorgeschrieben. Erstmalig kann die Option nach § 1a KStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ausgeübt werden.
Das bedeutet, dass der Antrag für eine Option zum spätestens bis zum gestellt worden sein muss. Die Antragsfrist ist nicht verlängerbar.
Sollte der elektronische Antragsvordruck für die Antragstellung zum in ELSTER nicht bereitgestellt werden können, wird die Antragstellung übergangsweise in einem zusätzlich zu etablierenden Papierverfahren erfolgen müssen. Hierüber werde ich Sie bei Bedarf zu gegebener Zeit informieren.
Für Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug unterliegen, liegt die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags nach § 1a KStG beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 1a Abs. 1 Satz 4 KStG).
Zu Anwendungsfragen im Hinblick auf § 1a KStG ist die Herausgabe einer Verwaltungsanweisung geplant.
Anlage 1: Anleitung zum Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Absatz 1 KStG oder auf Rückoption nach § 1a Absatz 4 KStG
Anlage 2: Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Absatz 1 KStG oder Antrag auf Rückoption nach § 1a Absatz 4 KStG
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 313 - S
2700 - 015
Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 2468 Nr. 42
DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 42
GmbHR 2021 S. 1351 Nr. 24
OAAAH-94152