Corona | Keine Anwendung von § 34 EStG für Corona-Hilfen (FinMin)
Die verschiedenen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewährten Finanzhilfen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Eine Tarifermäßigung i. S. des § 34 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG ist nicht zu gewähren
Hintergrund: Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte, die der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegen können, u. a. Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG in Betracht.
Das FinMin Schleswig-Holstein führt hierzu aus:
Die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen nicht vor, da hierunter nur der Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen fällt. Nicht erfasst werden Entschädigungen, die Ausgaben ausgleichen. Allen bekannten Förderprogrammen ist jedoch gemein, dass förderfähige fixe Betriebsausgaben ersetzt werden sollen und dadurch eine Liquiditätshilfe gewährt wird.
Auch die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sind nicht erfüllt. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG erfasst u. a. Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden. Die Entschädigung ist in einem solchen Fall Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung der Tätigkeit (vgl. u. a. BStBl II S. 386; BStBl II S. 516). Die Finanzhilfen aufgrund der Corona-Pandemie wurden zwar wegen der vorübergehenden Schließung von Betrieben bzw. des Verbots der Ausübung bestimmter Tätigkeiten gezahlt, aber nicht für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit.
Bei Zufluss der Finanzhilfen im Veranlagungszeitraum 2020 kommt zudem eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG regelmäßig schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bezug der Corona-Hilfen in diesem Jahr nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften führt.
Quelle: NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NWB UAAAH-94150