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Der DAC6-Datensatz nach § 138f AO
Oberregierungsrätin Olga Asseburg-Wietfeldt und Regierungsrat Martin J. Chwalek sind Referenten im BZSt. Der vorliegende Beitrag ist nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich das persönliche Verständnis und die persönliche Auffassung der Verfasser wieder.
Die Übermittlung der Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen gem. §§ 138d ff. AO hat gem. § 138f Abs. 1 AO mit einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu erfolgen, dessen Inhalte in § 138f Abs. 3 AO spezifiziert sind. Die Anwendung dieser Vorschriften sorgt mitunter für Unsicherheiten im Rahmen der Befüllung und Übermittlung des Datensatzes. Da bei dessen Erstellung besondere Sorgfalt auf eine korrekte und schemakonforme Befüllung zu legen ist, um eine Übermittlung fehlerhafter Meldungen zu vermeiden, bietet es sich an, die amtliche Datensatzbeschreibung und das Kommunikationshandbuch des BZSt zu nutzen.
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I. Inhaltliche Anforderungen an den Datensatz i. S. von § 138f Abs. 1, 3 AO
Gemäß § 138f Abs. 3 AO hat der zu übermittelnde Datensatz bestimmte personen-, gestaltungs- und meldungsbezogener Informationen zu enthalten. Während zu den personenbezogenen Daten insbesondere Angaben zu Name, Anschrift, Steueridenti...