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FG des Saarlandes | Drittwirkung der Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG
Die Antragstellerin beantragte und erhielt eine Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger i. S. des § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG. Da die Antragstellerin für eine Reihe von Jahren keine bzw. nur mit mehrjähriger Verspätung Umsatzsteuererklärungen einreichte und Nachzahlungsbeträge nicht beglich, teilte das Finanzamt ihr mit, dass es eine Mitteilung nach § 25e Abs. 4 UStG an den Marktplatzbetreiber beabsichtige. Die Antragstellerin legte hiergegen Einspruch ein, gleichwohl wurde die Mitteilung verschickt. Der Betreiber sperrte das Konto der Antragstellerin auf dem elektronischen Marktplatz, um eine eigene Haftung abzuwenden. Die Antragstellerin beantragte vor Gericht, die Vollziehung der Mitteilung aufzuheben.S. 844
[i]Gegen die Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG soll auch der betroffene Onlinehändler vorgehen könnenNach Meinung des Finanzgerichts handelt es sich bei der betreffenden Mitteilung um einen...