NWB Nr. 44 vom Seite 3225

Kuckucksei

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Berichtigungspflicht wegen geänderter Verwaltungsansicht?

Mit den aktuellen Nachforschungen des Recherchezentrums CORRECTIV sind sie wieder ins Licht der Öffentlichkeit gerückt, die Cum-Ex- und die Cum-Cum-Geschäfte. Mindestens 150 Milliarden Euro Schaden sollen weltweit durch diese Gestaltungen bislang entstanden sein, wie sich auf der Website www.cumex-files.com oder in den sozialen Medien unter #CumExFiles nachlesen lässt. Aber auch das BMF hat in diesem Sommer die Cum-Cum-Gestaltungen wieder auf die Tagesordnung gesetzt und mit Schreiben vom 9.7. seine im Anwendungsschreiben vom geäußerte Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Cum-Cum-Geschäften geändert. Nun stellt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Berichtigungserklärung gem. § 153 AO für Kapitalertragsteuer bzw. Einkommen-/Körperschaftsteuer abzugeben ist, wenn bisher die alte Verwaltungsansicht zugrunde gelegt worden ist. Verweist das BMF-Schreiben doch ausdrücklich auf die steuerliche Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 AO. Nach Ansicht von Beyer, der dieser Frage auf nachgeht, hat das BMF mit diesem Verweis den Betroffenen faktisch „ein Ei ins Nest gelegt“, ohne durch diesen Hinweis für mehr Rechtssicherheit sorgen zu können.

Immer wieder auf der „Tagesordnung“ des BFH zu finden ist die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Drittaufwand. Dieser liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Gerade bei Vermietungsimmobilien tritt diese Konstellation oft unter Ehegatten auf. Die Rechtsprechung unterscheidet hier den steuerlich unbeachtlichen „echten Drittaufwand“ von dem Steuerpflichtigen als eigener Aufwand zuzurechnenden „unechten Drittaufwand“. So kann der im Rahmen des abgekürzten Zahlungswegs von einem Dritten getragene Aufwand unter bestimmten Voraussetzungen dem Steuerpflichtigen als eigener Aufwand zugerechnet werden. Und auch für Fälle des abgekürzten Vertragswegs haben der IX. und X. Senat des BFH Ausnahmen vom Abzugsverbot für Drittaufwand anerkannt. Wie sich die Rechtsprechung konkret darstellt, verdeutlicht Nacke auf anhand verschiedener Beispiele.

Massiv- oder Leichtbauweise? Für diese Entscheidung sollten auch die steuerrechtlichen Konsequenzen in den Blick genommen werden. Denn ob die zu berücksichtigende AfA für ein Wirtschaftsgebäude 7 %, 3 % oder gar nur 2 % beträgt, ist angesichts oft höherer sechs- oder sogar siebenstelliger Herstellungs- oder Anschaffungskosten gerade für mittelständische Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Allerdings führen die Definitionen der Finanzverwaltung für die Bauweisen immer wieder zu Rechtsstreiten. Urban legt daher auf die für die Gebäudequalifizierung steuerrechtlich maßgeblichen Kriterien dar.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 3225
NWB BAAAH-93731