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PiR Nr. 11 vom Seite 328

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss, der Steuerbilanz und im separaten Einzelabschluss nach IFRS

Prof. Dr. Hanno Kirsch

I. Handelsrechtlicher Jahresabschluss

1. Definition und Kategorisierung von Beteiligungen

Beteiligungen (Bet) sind Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen (§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB). Beispiele für eine dauernde Verbindung sind gegenseitige Absatz- und Lieferbeziehungen, gemeinsame Entwicklungsvorhaben oder personelle Verflechtungen, nicht jedoch die Absicht der Überlassung überschüssiger Finanzmittel gegen attraktive Rendite. Die Höhe der Anteile ist für das Vorliegen einer Bet grundsätzlich irrelevant; jedoch vermutet § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB widerlegbar eine Bet, sofern die Kapitalanteilsquote mindestens 20 % am Beteiligungsunternehmen (BetU) beträgt. Sofern die Beteiligungsvermutung beispielsweise bei nur kurzfristigem Anteilsbesitz widerlegt ist (z. B. Erwerb von Anteilen durch Kreditinstitute im Rahmen von Sanierungen), erfolgt der Ausweis der Anteile entweder unter den „Wertpapieren des Anlagevermögens“ oder den „sonstigen Wertpapieren“ des Umlaufvermögens.

Für Bet an verbundenen Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunt...

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Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss, der Steuerbilanz und im separaten Einzelabschluss nach IFRS

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