BBK Nr. 21 vom Seite 993

(K)eine Null zu viel: BStBK zum Ausweis des Kapitalanteils für Komplementäre ohne Einlage

StB/WP Wolfgang Eggert | BBK-Herausgeber

Die gesetzliche Regelung zum Kapitalausweis bei Komplementären ist über die Vorschrift in § 120 Abs. 2 HGB zu finden: Danach ist für jeden Gesellschafter einer oHG lediglich das Führen eines einzigen variablen Kapitalkontos vorgesehen. Gem. § 161 Abs. 2 HGB gilt das grundsätzlich auch für den Komplementär einer KG.

Liegt im Fall einer KG eine Gesellschaft vor, die unter § 264a Abs. 1 HGB fällt (typischer Vertreter GmbH & Co. KG), bei der also nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter als natürliche Person beteiligt ist, erfolgt die Kapitalgliederung nach § 264c Abs. 2 HGB. Der Ausweis der Kapitalanteile muss dabei getrennt für Komplementäre und Kommanditisten vorgenommen werden (§ 264c Abs. 2 Satz 2 und Satz 6 HGB).

Den [i]Hinweise der BStBK zum Ausweis des Eigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften im Handelsrecht, II.3.2.2, Abschnitt C.III.b., www.berufsrecht-handbuch.deAusführungen in dem von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) herausgegebenen Berufsrechtlichen Handbuch (II.3.2.2) ist deshalb zuzustimmen, wenn dort formuliert wird, es sei wie folgt zu gliedern:

  1. Kapitalanteile

    1. Kapitalanteile persönlich haftender Gesellschafter

    2. Kapitalanteile von Kommanditisten

Ein wenig überraschend ist dann aber der am aktualisierte Text für den Komplementär, der mangels Beteiligung in einer GmbH & Co. KG über kein Kapitalkonto verfügt: „Bei der klassischen GmbH & Co. KG, an der die Komplementär-GmbH ohne Einlage beteiligt ist, brauchen mithin nur die Kapitalanteile von Kommanditisten ausgewiesen zu werden (vgl. § 265 Abs. 8 HGB). Alternativ ist aber auch ein Ausweis des Kapitalanteils der Komplementär-GmbH mit 0 € möglich.“

Der Blick in § 265 Abs. 8 HGB, wonach ein Posten, der keinen Betrag ausweist, nicht aufgeführt zu werden braucht (es sei denn, ein Vorjahreswert ist vorhanden), scheint durch die Verwendung des Wortes „braucht“ ein Wahlrecht aufzuzeigen.

Dem widerspricht [i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 265 Rz. 32allerdings § 243 Abs. 2 HGB, also der Grundsatz von Klarheit und Übersichtlichkeit. Nach diesem Prinzip sind Leerposten wegzulassen. Der Berufsstand sollte folglich keinen Gebrauch machen von der Variante der BStBK, das Komplementärkapital wahlweise mit 0 € auszuweisen. Er wird sich dabei auch nicht schwer tun, denn ein nicht bebuchtes Konto führt bei den üblichen Programmen zur Jahresabschlusserstellung ohnehin nicht zum Ausweis der Position.

Beste Grüße

Wolfgang Eggert

Fundstelle(n):
BBK 2021 Seite 993
NWB IAAAH-93626