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Geänderte Verwaltungsauffassung zur Zurechnung bei Cum/Cum-Gestaltungen
Handlungspflicht durch das ?
[i]BMF, Schreiben v. 9.7.2021, BStBl 2021 I S. 995Das (BStBl 2021 I S. 995) die geänderte Verwaltungsauffassung zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums dargelegt. Im nachfolgenden Beitrag sollen die Kernpunkte vorgestellt und die Pflicht zur Abgabe einer Korrekturerklärung gem. § 153 AO aufgrund geänderter Verwaltungsansicht thematisiert werden.
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I. Hintergrund
[i]Neue Rechtsprechung zur sog. WertpapierleiheAnlass der neuen BMF-Publikation ist die Rechtsprechung des BFH zur sog. Wertpapierleihe, nach der das wirtschaftliche Eigentum bei zivilrechtlich an den Entleiher übereigneten Aktien ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben kann, wenn dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition zukommt (, BStBl 2016 II S. 961; seit ist ein neues Revisionsverfahren anhängig unter Az. I R 3/21). Das BMF hat die Urteilsgrundsätze aufgegriffen und seine Sichtweise für Cum/Cum-Gestaltungen entsprechend angepasst. Hierdurch aktualisiert das BMF sein bisheriges Schreiben v. (BStBl 2017 I S. 986).
[i]Cum/Cum-GestaltungenBei den sog. Cum/Cum-Gestaltungen werden Geschäfte rund um den Dividendenauszahlungstermin abgeschlossen. Hiermit wird das Ziel verbunden, Kapitalertragsteuer (KapESt) zu sparen bzw. sich diese Steuer mehrfach erstatten zu lassen.
Eine typische Fallgestaltung ist, dass Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag von einem ausländischen Anleger A erworben werden, der ansonsten deutsche KapESt auf die Dividende an das deutsche Finanzamt abzuführen hätte. Diese Aktien werden von A an einen Finanzdienstleister mit Sitz in S. 3245Deutschland verliehen, der sich die KapESt vom Fiskus erstatten lassen kann. Zeitlich kurz nach dem Dividendenstichtag werden die Aktien an A als bisherigen Besitzer zurückgegeben.
Die Strafjustiz hat diese Fälle mittlerweile fest im Blick und es kann von einer strafbaren Teilnahme an solchen Modellen nur abgeraten werden.
II. Kernpunkte des
Neben den im Folgenden aufgeführten Aussagen zählt das BMF-Schreiben verschiedene Cum/Cum-Gestaltungen auf. Diese werden aus Platzgründen hier nicht wiedergegeben und es wird auf die dortige Darstellung verwiesen ( BStBl 2021 I S. 995, Rz. 19 ff.; die nachfolgend zitierten Randziffern beziehen sich auf das .