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Verfahrensrecht | Gemeinnützigkeit und politische Betätigung in der Corona-Krise (BFH)
Der Steuerbegünstigung steht es
nicht entgegen, wenn eine nach
§ 52 Abs. 2
AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit
einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Die allgemeinpolitische
Betätigung im Rahmen des steuerbegünstigten Zwecks darf aber nicht über das
hinausgehen, was das Eintreten für diesen jeweiligen Zweck und dessen
Verwirklichung erfordert ( (AdV);
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Eine Körperschaft verfolgt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 AO legt fest, welche Zwecke unter den Voraussetzungen des Abs. 1 als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind.
Sachverh...