Online-Nachricht - Montag, 25.10.2021

Verfahrensrecht | Auslegung des Begriffs "offener Fall" in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO (BMF)

Das BMF hat zur Auslegung des Begriffs "offener Fall" in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO Stellung genommen ().

Für die Auslegung des Begriffs "offener Fall" in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO gilt Folgendes:

  • "Offene Fälle" liegen nur vor, wenn bis zum noch kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, der den technischen Anforderungen, die nach § 138a Abs. 6 Satz 3 AO gefordert werden, genügt.

  • Kein "offener Fall" liegt vor, wenn bereits ein den technischen Anforderungen entsprechender Bericht eingereicht wurde, der nun lediglich korrigiert erneut eingereicht wird.

Quelle: BMF online; eine Aufnahme des Schreibens in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-93311