Verfahrensrecht | Auslegung des Begriffs "offener Fall" in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO (BMF)
Das BMF hat zur Auslegung des Begriffs "offener Fall" in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO Stellung genommen ().
Für die Auslegung des Begriffs "offener Fall" in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO gilt Folgendes:
"Offene Fälle" liegen nur vor, wenn bis zum noch kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, der den technischen Anforderungen, die nach § 138a Abs. 6 Satz 3 AO gefordert werden, genügt.
Kein "offener Fall" liegt vor, wenn bereits ein den technischen Anforderungen entsprechender Bericht eingereicht wurde, der nun lediglich korrigiert erneut eingereicht wird.
Quelle: BMF online; eine Aufnahme des Schreibens in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze (il)
Fundstelle(n):
NWB DAAAH-93311