Online-Nachricht - Montag, 25.10.2021

Verfahrensrecht | Nutzung von Aliasbescheinigungen nach § 5 Absatz 6 ProstSchG (BMF)

Das BMF hat zur Erfüllung der Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Nutzung von Aliasbescheinigungen nach § 5 Absatz 6 ProstSchG Stellung genommen und klargestellt, dass eine Aufzeichnung des bürgerlichen Namens bei Aufzeichnung des Aliasnamens nicht erforderlich ist und auch nicht verlangt werden darf ().

Hintergrund: Nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige, Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Hierzu gehört auch, dass der Name des jeweiligen Vertragspartners aufzuzeichnen ist.

Nach § 5 Absatz 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) können in der Prostitution tätige Personen eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) auf ihren Wunsch zusätzlich zur Anmeldebescheinigung mit ihrem Namen erhalten. Diese Regelung dient dazu, die in der Prostitution tätigen Personen zu schützen.

Hierzu gilt Folgendes:

  • Zur Erfüllung der in § 146 Absatz 1 Satz 1 AO normierten Aufzeichnungspflichten des Vertragspartners der in der Prostitution tätigen Person reicht es aus, wenn nicht der Name der in der Prostitution tätigen Person, sondern der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde aufgezeichnet werden; § 28 Absatz 1 ProstSchG bleibt unberührt.

  • Eine Aufzeichnung des bürgerlichen Namens ist bei Aufzeichnung des Aliasnamens nicht erforderlich und darf auch nicht verlangt werden.

Quelle: BMF online; eine Aufnahme des Schreibens in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-93310