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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 6 K 196/20 EFG 2022 S. 241 Nr. 4

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1

Zahlungen einer ausländischen Stiftung als Kapitaleinkünfte Mit Gewinnausschüttung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbare Leistung

Leitsatz

1. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten einer Stiftung nehmen kann.

2. Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 35
DStRE 2022 S. 1240 Nr. 20
DStZ 2022 S. 139 Nr. 5
EFG 2022 S. 241 Nr. 4
ErbStB 2021 S. 363 Nr. 12
IWB-Kurznachricht Nr. 8/2022 S. 291
PIStB 2022 S. 96 Nr. 4
UAAAH-93301

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 20.08.2021 - 6 K 196/20

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