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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 2 K 826/20

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 2

Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgte Dachreparatur - Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils

Leitsatz

Für die Frage, ob eine von § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG geforderte unternehmerische Mindestnutzung vorliegt, kommt es auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Einzubeziehen in die Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind daher neben den Innenräumen die Dachflächen, die nicht unternehmerisch genutzt wurden. Da Flächen innerhalb des Gebäudes und Dachflächen nicht miteinander vergleichbar sind, ist der unternehmerische Nutzungsanteil anhand eines Umsatzschlüssels durch Gegenüberstellung des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Innenräume und des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Dachfläche zu ermitteln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 13
DStRE 2022 S. 618 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2021 S. 3360
UStB 2021 S. 251 Nr. 8
TAAAH-93294

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 23.02.2021 - 2 K 826/20

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