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Neufassung der Kassen-FAQ zur TSE-Pflicht für Automaten
Klarstellungen durch das BMF, kritische Würdigung und weiterhin offene Zweifelsfragen
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und die Kassensicherungsverordnung sind nun schon mehrere Jahre in Kraft. Indes finden sich in der täglichen Praxis immer noch zahlreiche Fragen, gerade auch in Bezug auf die Aufrüstungsverpflichtung von unterschiedlichen Automaten mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Das BMF hat im Rahmen seiner „Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV“ (FAQ) im September 2021 zumindest für den Bereich „klassischer“ Waren- und Dienstleistungsautomaten einige Klarstellungen herbeigeführt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Einordnung von Automaten im Hinblick auf die Aufrüstungsverpflichtung mit einer TSE. Aufgezeigt wird, welche Konsequenzen sich aus den FAQ ergeben und welche Rechtsunsicherheiten bestehen bleiben.
I. Aufrüstungsverpflichtung nach § 146a AO i. V. mit § 1 KassenSichV
Nach dem eindeutigen Gesetzes- und Verordnungswortlaut lassen sich bestimmte Geräte bereits vorab von der TSE-Pflicht ausschließen, nämlich mechanische Automaten und elektronische Automaten ohne Barzahlungsmöglichkeit. Ferner sind – bezogen auf die Automaten – folgende elektronische Aufzeichnungssysteme ...