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Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Verfahrenspfleger oder -beistände
Änderung der Rechtsauffassung
[i]Hörster, NWB 38/2020 S. 2804Abschnitt 4.16.5 Abs. 20 Satz 5 UStAE i. V. mit Abschnitt 4.25.2 Abs. 9 UStAE regelt, dass Verfahrenspfleger oder -beistände umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Demgegenüber hat der BFH in seinem Urteil v. - V R 27/17 (NWB NAAAH-32260) bei einem nach § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gerichtlich bestellten Verfahrensbeistand eine Berufung auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zugelassen. Zum wurde die Rechtsprechung durch eine Änderung des § 4 Nr. 25 UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG 2020) v. (BGBl 2020 I S. 3096) in nationales Recht umgesetzt. Der Beitrag stellt die umsatzsteuerliche Behandlung der vorgenannten Leistungen dar.
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I. Leistungen der Verfahrenspfleger oder -beistände
[i]§ 4 Nr. 25 UStG befreit Leistungen der Vormünder und Ergänzungspfleger ...Die Vorschrift des § 4 Nr. 25 UStG befreit in erster Linie die Leistungen der Jugendhilfe (SGB VIII) von der Umsatzsteuer. Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG sind auch Leistungen befreit, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Vormund nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden ist. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind nur solche Leistungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden.
[i]... sowie der UmgangspflegerGemäß Abschnitt 4.25.2 Abs. 7a UStAE sind auch die Leistungen der Umgangspfleger, die nach § 1684 Abs. 3 BGB bestellt worden sind, als eine Form der Ergänzungspflegschaft begünstigt. S. 3175
[i]Umsatzsteuerpflichtig sind dagegen ...In Abschnitt 4.25.2 Abs. 8 UStAE wird ausgeführt, dass die sonstigen Pflegschaften d...