Einkommensteuer | Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten (BFH)
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten. Dies hat der BFH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die im Jahr 1954 geborene Antragstellerin war Angestellte und bezieht seit dem Jahr 2018 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie beanstandet eine doppelte Besteuerung ihrer Rente und begehrte die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2019 sowie der festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2020. Die von ihr angenommene doppelte Besteuerung der Altersrente beruhe darauf, dass die von ihr erdienten Renten-Entgeltpunkte zu 43,17 % auf versteuerten Rentenbeiträgen beruhten. Dieser Wert übersteige die gesetzlich angeordnete Steuerfreistellung ihrer Rentenzuflüsse von 24 % um 19,17 %. Das FG () lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab (s. hierzu sowie ).
Der BFH wies die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet zurück:
Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt , Rz 22, sowie v. , Rz 48; ausführlich hierzu ).
Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar.
Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:
Der X. Senat des BFH hält im Hinblick auf die Frage nach der Art und Weise der Berechnung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten an seiner schon in den beiden Urteilen v. – X R 33/19 und X R 20/19 dargelegten (komplexen) Berechnungsmethode fest. Insbesondere geht er, wenn auch vorliegend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, von der Notwendigkeit einer Vergleichs- und Prognoserechnung auf Grundlage des Nominalwertprinzips aus. Dieses ist bekanntlich durch den (BStBl II 2016, 310, Rz 51ff.) auch verfassungsrechtlich bestätigt worden. Alternativen Berechnungsmethoden wie einen Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Rente-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) mit dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente erteilt er eine Abfuhr.
Im Rahmen seiner Berechnungsmethode verweist der Senat ausdrücklich noch einmal darauf, dass für die Berechnung der Summe der steuerunbelastet zufließenden – voraussichtlichen - Rentenbezüge auf den nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG ermittelten steuerfreien Teil der Rente im Zeitpunkt des Renteneintritts (hier bereits 2018) abzustellen ist. Anders als vom (EFG 2021, 1107) angenommen, kommt es nicht auf die zu diesem Prognosezeitpunkt noch nicht absehbare regelmäßige Rentenanpassung des Folgejahres (hier Streitjahr 2019) an. Auch ist stets die zu Beginn des Rentenbezugs letztverfügbare Sterbetafel anzuwenden. Dabei ist die durchschnittliche Lebenserwartung zu interpolieren.
Trotz der sich deshalb ergebenden geringeren Summe des prognostisch steuerfrei zu vereinnahmenden Teils der Altersrente fehlt es im vorliegenden Fall an der doppelten Besteuerung der Alterseinkünfte, obwohl der Senat die aus seiner Sicht zu günstige Berechnung der Antragstellerin zugrunde legt. Dies mag auf den ersten Blick angesichts des relevanten Jahres 2018 überraschen.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
CAAAH-93064