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Datenschutz und Schutz von Betriebsgeheimnissen
Nötige Maßnahmen im präventiven Restrukturierungsverfahren
Das präventive Restrukturierungsverfahren ermöglicht ein frühzeitiges „stilles“ Verfahren durch den initiierenden Schuldner. Es dient dazu, ein restrukturierungsfähiges Unternehmen (§ 30 StaRUG) mit einer erkannten Leistungs- und Liquiditätsschwäche effizient zu sanieren, sofern die Hauptgläubiger ergebnisoffen an der Neuausrichtung unterstützend teilnehmen. Das bedeutet, dass die „Öffentlichkeit“ zwar von diesem Vorgang zumindest vorerst keine Kenntnis und allenfalls, sofern erwünscht, eine Erfolgsmeldung erhält (beachte §§ 84 ff. StaRUG, die erst am in Kraft treten). Dieses Sanierungsinstrument setzt dennoch zwangsläufig voraus, dass das zu restrukturierende Unternehmen den Verfahrensbeteiligten sensible Daten preisgibt.
Jedes Unternehmen ist stets gefährdet, dass seine betrieblichen Geheimnisse aufgedeckt werden.
Um ein präventives Restrukturierungsverfahren erfolgreich durchführen zu können, ist es aber notwendig, die Beteiligten zu informieren, damit eine Zustimmung einer Mehrheit erreicht werden kann.
Hierbei gilt es, darauf zu achten, dass nicht ungewollt Firmeninterna in unbefugte Hände gelangen.
I. Einführung in die Thematik
Für das präventive Restrukturierungsverfahren benötigt man...