Verfahrensrecht | Teilnahmebefugnis an einer Außenprüfung (FG)
Das Steuergeheimnis steht der Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung für gewerbesteuerliche Zwecke entgegen, wenn das zu prüfende Unternehmen der Gemeinde oder deren Tochtergesellschaften gegenüber Leistungen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen erbringt und die Prüfungsanordnung keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen vorsieht, um die Offenbarung der für die wirtschaftliche Tätigkeit oder für andere außersteuerliche Interessen der Gemeinde bedeutsamen Erkenntnisse zu verhindern, vgl. (; Revision anhängig, BFH-Az. III R 25/21).
Sachverhalt: Das beklagte Finanzamt hatte gegenüber der Klägerin die Durchführung einer Außenprüfung u.a. wegen Gewerbesteuer angeordnet. In der Prüfungsanordnung teilte es dazu mit, dass die Stadt, in der die Klägerin ihren Sitz hat, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung durch einen Gemeindebediensteten nach § 21 FVG Gebrauch mache. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, durch die Anordnung der Teilnahme des Gemeindebediensteten bestehe die Gefahr einer Verletzung des Steuergeheimnisses. Denn sie unterhalte mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. Da die Außenprüfung während des streitigen Verfahrens beendet wurde, führte die Klägerin es als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.
Das FG Düsseldorf sah die Teilnahmeanordnung als rechtswidrig an:
Der Teilnahmebefugnis der Stadt steht im konkreten Fall der Schutz des Steuergeheimnisses der Klägerin entgegen. Die Klägerin und die Stadt stehen sich nämlich nicht lediglich als Steuerschuldner und Steuergläubiger gegenüber, sondern unterhalten auch Vertragsbeziehungen.
In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten der Klägerin wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhält.
Es sind daher Schutzmaßnahmen erforderlich, um eine Kenntnisnahme dieser Daten durch den Gemeindebediensteten zu verhindern. Da die Teilnahmeanordnung des beklagten Finanzamtes solche Sicherungsmaßnahmen nicht enthalten hat, ist sie rechtswidrig.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist unter dem Az. III R 25/21 beim BFH anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf Newsletter v. (JT)
Fundstelle(n):
CAAAH-92737